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Barabhebungen und steuerlicher "Geldverwendungsnachweis"

15.11.2016  |  Vertrauliche Mitteilungen
ln Zeiten negativer Zinsen, steigender Kontoführungsgebühren und der allgemeinen Unsicherheit weiter Teile des Finanzsektors heben immer mehr Bankkunden Teile ihrer Guthaben ab und verwahren diese zu Hause oder an einem anderen sicheren Ort.

Nur wenig Verständnis für diese eigentlich gut nachvollziehbare Entscheidung zeigt dagegen zuweilen die Finanzverwaltung. Stoßen z.B. Betriebsprüfer auf hohe Barentnahmen, unterstellen sie gerne eine Wiederanlage dieser Gelder auf ausländischen Konten mit utopisch hoch geschätzten Zinseinnahmen.

So ging es einem Apothekerpaar aus Bayern, wo eine Betriebsprüferin über mehrere Jahre hinweg hohe private Barabhebungen festgestellt hatte. Nun wollte das Finanzamt lückenlos wissen, was mit dem ganzen Geld geschehen war. Ein Teil der damit beglichenen Kosten konnte nachgewiesen werden, aber eben nicht lückenlos.

Und obwohl die Steuerpflichtigen das Finanzamt ausdrücklich ermächtigt hatten, auf allen verfügbaren Datenbanken nach - wohl nicht vorhandenen - Auslandskonten zu suchen, beharrten die Beamten auf ihrer "Auslandstheorie“ und der Zuschätzung entsprechender Zinseinnahmen.

Es kam zu einem Gerichtsverfahren (Finanzgericht Nürnberg, Az. 5 K 456/14) in dem die übereifrigen Finanzbeamten in ihre Schranken verwiesen wurden. Da es für Privatpersonen keine Aufzeichnungspflichten bezüglich ihrer Geldverwendung gibt, kann von ihnen auch kein vollständiger Nachweis verlangt werden, stellte das Gericht sinngemäß fest.

"Leserinnen und Leser, die in der Vergangenheit von ihren Konten ebenfalls höhere Beträge zur privaten Verwendung abhoben, tun deshalb gut daran, einen Vermerk zu dem oben genannten Urteil in ihre "Steuerakte“ zu legen.


Anmerkung Goldseiten.de: Link zum Urteil vom 21.10.2015 - 5 K 456/14
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-94175


© Vertrauliche Mitteilungen

Auszug aus dem Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 4206



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