Wie aus einem bereits am 15. Dezember 2016 veröffentlichtem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (genauer Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) hervorgeht, soll die Grenze für anonyme Barzahlungen im Rahmen einer Ausweitung des Geldwäschegesetzes bis Mitte 2017 von bislang 15.000 auf 10.000 Euro gesenkt werden.
Als spätester Termin für die Umsetzung wird der 26. Juni 2017 genannt.
Wörtlich heißt es dazu: "Aufgrund des mit hohen Barzahlungen verbundenen Risikos bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Güterhändler geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen."
Betroffen von dieser Regelung werden neben Edelmetallhändlern und natürlich deren Kunden auch andere Finanzdienstleister sowie Güterhändler sein.
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