Altes Geheimpapier relativiert die NATO-Bündnistreue
Doch dies stimmt - wenn überhaupt - nur sehr bedingt. Dies ergibt sich u.a. aus einem bereits vor mehr als 60 Jahren vom Auswärtigen Amt erstellten Geheimpapier, in dem unter der Überschrift "Beistandsverpflichtungen der Vereinigten Staaten gegenüber der Bundesrepublik" genau festgestellt wurde, was die USA dem Nachkriegsdeutschland tatsächlich verbindlich zusagten:
"Die Vereinigten Staaten sind nur verpflichtet, bei einem Angriff gegen einen der übrigen NATO-Staaten, also insbesondere der Bundesrepublik, den von ihr für erforderlich erachteten Beistand zu leisten."
Laut dem Papier liegt die Beurteilung der Frage, ob ein solcher Angriff gegeben sei ebenso alleine im Ermessen der Vereinigten Staaten wie auch die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Form und in welchem Umfang "Beistandsleistungen" zu erfolgen haben. Und weil in der NATO-Allianz alle Mitglieder rechtlich gleichgestellt sein sollen, dürfte diese Möglichkeit zur Abwägung auch keinem anderen NATO-Land verwehrt werden.
Gleichwohl sprach z.B. die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) im Zuge der "Ukraine-Krise" im Jahr 2014 von einer "Beistandsverpflichtung der NATO für jedes NATO-Mitglied".
Und sie fügte an, die entsprechenden Passagen des NATO-Vertrages gingen "über Absichtsbekundungen hinaus", die Solidarität der Bündnispartner sei mithin "keine Nützlichkeitserwägung".
Und selbst ein Sprecher des Auswärtigen Amtes erklärte damals gegenüber dem "Spiegel", daß sich aus dem NATO-Vertrag ganz eindeutig eine "gegenseitige militärische Bündnisgarantie" ableiten lasse.
Dabei "übersah" man offenbar den vor Jahrzehnten im selben Haus verfassten Vermerk und daß die zugrunde liegenden NATO-Verträge seit Adenauers Zeiten in ihrem Wortlaut unverändert blieben. Wenn einige der neuen NATO-Staaten nun beginnen, u.a. an der möglichen Bündnistreue der USA Zweifel anzumelden, sollte man diese Bedenken durchaus ernst nehmen!
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Auszug aus dem Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 4263