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Lexikon

Erwerbsteuer

Die Erwerbssteuer fällt ausschließlich beim Warenhandel zwischen Unternehmen aus verschiedenen EU-Ländern an. Im Unterschied zur Einfuhr von Gegenständen aus Nicht-EU-Ländern wird dieser Vorgang auch als innergemeinschaftlicher Erwerb bezeichnet.

Analog zur Einfuhrumsatzsteuer aus Drittländern hat die Erwerbsteuer den Zweck, die gelieferten Gegenstände aus den EU-Ländern mit der gleichen Umsatzsteuersatz (Mehrwertsteuer) zu belasten - wie sie für inländische Erzeugnisse gilt.

Der Exporteur ist bei einer innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit (Bestimmungslandprinzip). Der Importeur kann die Erwerbsteuer als Vorsteuer abziehen.

 

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen oder Unklarheiten kontaktieren Sie bitte ihren Steuerberater oder ihr zuständiges Finanzamt.


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