Einlagensicherungsfonds: Kein Anspruch auf Schadenersatz bei Bankenzusammenbruch
08.12.2010 | Redaktion
Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 15.06.2010 (Aktenzeichen 10 O 360/09) entschieden, daß es generell keinen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Einlagensicherungsfonds der privaten Banken für Bankkunden gibt.
In dem Rechtsstreit forderte eine Filmfondsgesellschaft vergeblich Entschädigung für die ausgebliebene Lizenzzahlung des Bankhauses Lehman Brothers, das 2008 im Zuge der Finanzkrise zahlungsunfähig wurde.
In der Urteilsbegründung berufen sich die Richter in erster Linie auf das grundsätzliche Fehlen des Rechtsanspruchs. Weiter heißt es, daß die von einer Bank eingegangenen Verbindlichkeiten aus einer Schuldübernahme nicht die statuarischen Voraussetzungen für eine Leistung aus dem Einlagensicherungsfonds erfüllen. Wenn überhaupt, dann können nur Leistungen aus dem Einlagensicherungsfonds für Verbindlichkeiten gegenüber Kunden gewährt werden, welche mit Sichteinlagen, Termineinlagen, Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe vergleichbar sind.
Nach diesem Urteil bleibt es dem Bundesverband deutscher Banken (BdB) überlassen, wer im Ernstfall Leistungen aus dem Gemeinschaftstopf erhält und wer nicht. Die juristischen Chancen auf einen Erfolg stehen jetzt bereits schlecht und dass, obwohl es in Deutschland im Gegensatz zu den USA bis dato kaum Bankenzusammenbrüche gab.
Weiterführende Links:
© Redaktion GoldSeiten.de
In dem Rechtsstreit forderte eine Filmfondsgesellschaft vergeblich Entschädigung für die ausgebliebene Lizenzzahlung des Bankhauses Lehman Brothers, das 2008 im Zuge der Finanzkrise zahlungsunfähig wurde.
In der Urteilsbegründung berufen sich die Richter in erster Linie auf das grundsätzliche Fehlen des Rechtsanspruchs. Weiter heißt es, daß die von einer Bank eingegangenen Verbindlichkeiten aus einer Schuldübernahme nicht die statuarischen Voraussetzungen für eine Leistung aus dem Einlagensicherungsfonds erfüllen. Wenn überhaupt, dann können nur Leistungen aus dem Einlagensicherungsfonds für Verbindlichkeiten gegenüber Kunden gewährt werden, welche mit Sichteinlagen, Termineinlagen, Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe vergleichbar sind.
Nach diesem Urteil bleibt es dem Bundesverband deutscher Banken (BdB) überlassen, wer im Ernstfall Leistungen aus dem Gemeinschaftstopf erhält und wer nicht. Die juristischen Chancen auf einen Erfolg stehen jetzt bereits schlecht und dass, obwohl es in Deutschland im Gegensatz zu den USA bis dato kaum Bankenzusammenbrüche gab.
Weiterführende Links:
- Infos über den Einlagensicherung (VÖB)
- Informationen zur Einlagensicherung (BdB)
- Wikipedia über den Einlagensicherungsfonds
- Artikel vom 06.12.2010 in der Süddeutschen Zeitung
© Redaktion GoldSeiten.de