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Entscheidungskriterien Vertriebsmodell, Rechtsform und Sitz eines Anbieters

29.12.2010  |  Dr. Jürgen Müller
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Doch nun zum eigentlichen Thema dieses Artikels. Das Vertriebsmodell, die Rechtsform und der Sitz einer Gesellschaft können ebenfalls ein Hinweis bzw. Kriterium für Investitionsentscheidungen sein.

  • Vertriebsmodell:

Wird auf der Homepage eines Anbieters um Vertriebspartner geworben, ist klar, dass diese auch "branchenkonform" bezahlt werden müssen. Niemand anders als Sie als Anleger bezahlen diese Kosten. Aus meiner persönlichen Erfahrung heraus treten seriöse Anbieter tendenziell eher dezent nach aussen auf, während Anbieter, die pro Zeiteinheit eine maximal mögliche Marktdurchdringung anstreben, tendenziell mehr Aufwand und Geld in ihre Aussendarstellung investieren. Seriöse Anbieter streben nach meiner Erfahrung eher eine langfristig und kontinuierlich positive Entwicklung an, auch um z.B. ihre internen Strukturen dem Wachstums stets geordnet anpassen zu können.

  • Rechtsform:

Bei der Rechtsform geht es zumeist um das Thema Haftung bzw. um das Risiko. Wie gross ist die Haftungssumme des Anbieters? Hierbei stechen natürlich die britische Ltd. oder die Mischform der Ltd. & Co KG heraus, bei denen die Haftungssumme nach meinem Wissen nur ein Britisches Pfund betragen kann. Welches maximale Risiko hat der Anleger zu tragen? Ohne hier eine juristische Abhandlung verfassen zu wollen, jedoch um eine Brücke zum oben gesagten zu schlagen: Genau dies war in den letzten Wochen das Haar in der Suppe, auf welches sich einige Autoren berufen mussten, um unsere Einkaufsgemeinschaften negativ darzustellen.

Fakt ist jedoch, dass auch eine GbR sehr wohl haftungsbeschränkt sein kann, und zwar, wenn mit allen Handelspartnern im Außenverhältnis haftungsbeschränkende Verträge geschlossen wurden. Lesen Sie bitte hierzu das Merkblatt der IHK Bremerhaven "Beschränkung der Haftung bei der GbR". Genau diese haftungsbeschränkenden Verträge wurden mit den zwei Handelspartnern der Einkaufsgemeinschaft für Technologiemetalle GbR bereits geschlossen, wodurch die Haftungsbeschränkung nunmehr "de facto" aufgrund des Geschäftsmodelles besteht, wie auch "de jure", d.h. juristisch. Lesen Sie hierzu bitte auch unsere Seite Haftungsbeschränkung. Sinngemäß gelten die dortigen Ausführungen auch für die Einkaufsgemeinschaft für Gold und Silber, für die wir diese Verträge ebenfalls im neuen Jahr zeitnah anstreben werden.

  • Sitz der Gesellschaft:

Dieses Entscheidungskriterium ist natürlich reichlich subjektiv, und jeder Leser muss sich selbst Gedanken machen, inwieweit er meiner Meinung zustimmen kann. Mir persönlich erscheinen Anbieter, die ihren Sitz in steuerlich begünstigten Jurisdiktionen ausweisen, fragwürdig. Wenn zudem ein vermehrtes oder gar ausschließliches Auftreten ausserhalb dieser Jurisdiktionen erfolgt, werden die Fragezeichen nicht unbedingt weniger.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien alles Gute für 2011.

In eigener Sache: Unsere Einkaufsgemeinschaften konnten mit aktuell 115 Mio. EUR Anlagevolumen vor einigen Wochen die Grenze von 100 Mio. durchbrechen. Wie uns die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz als Dachverband der Investmentclubs inoffiziell bestätigte, sind wir damit volumenmäßig die größte private Anlegergemeinschaft in Deutschland. Am 15. Januar 2011 werden wir beim Börsentag Dresden mit einem Stand vertreten sein, und vom 18.-20. März 2011 auf der Invest in Stuttgart.


© Jürgen Müller
www.goldsilber.org, www.technologiemetalle.org


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