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Gold im Steuerrecht - Ein Taler ist kein Barren

05.03.2011  |  Redaktion
Die Finanzkrise hat die Steuerzahler verunsichert. Viele haben daher in Sachwerte investiert. Neben Grundstücken wurde dabei verstärkt auch auf Gold gesetzt. Allerdings ist der Fiskus nicht außer Betracht zu lassen, denn auch er interessiert sich für das Gold der Steuerzahler.

Bei dem einen oder anderen schlummern vielleicht ein Goldbarren, Goldplättchen oder Goldmünzen im Safe. Wer meint, dies interessiere den Fiskus nicht, der irrt. Insbesondere im Erbschaftsteuerrecht schaut der Fiskus gern genauer hin. Kopfzerbrechen dürfte aber vor allem die Neuregelung des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahressteuergesetz 2010 bereiten.


Einkommensteuer

Obwohl nicht ausdrücklich in § 23 EStG genannt, zählt der An- und Verkauf von Gold, Schmuck und Münzen zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Für den Fiskus interessant ist der Verkauf dieser Gegenstände, wenn das Gold innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft wird. Wer innerhalb dieser Spekulationsfrist das Gold mit Gewinn veräußert, der muss den Gewinn grundsätzlich versteuern. Wurden beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist Verluste eingefahren, so können auch diese steuerlich geltend gemacht werden, so die Grundregel. Nun wurde die Vorschrift des § 23 EStG mit dem Jahressteuergesetz 2010 modifiziert. Nach dem neuen Wortlaut gehört der An- und Verkauf von "Gegenständen des täglichen Gebrauchs" nicht mehr zu den steuerbaren Veräußerungsgeschäften. Gewinne aus dem Verkauf von Gebrauchsgegenständen müssen daher nicht mehr versteuert, Verluste können im Gegenzug aber auch nicht mehr berücksichtigt werden.

Interessant ist die Regelung vor allem für diejenigen, die ihr Gold wieder abstoßen wollen und wo zwischen An und Verkauf nur maximal ein Jahr liegt. Bei einem Goldbarren,wird es sich wohl nicht um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handeln, sodass § 23 EStG weiter anzuwenden ist. Was ist aber mit Schmuck, Goldmünzen oder Goldbesteck? Sind dies Gegenstände des täglichen Gebrauchs? Hier steht eine klärende Antwort des BMF noch aus, die den Begriff der "Gebrauchsgegenstände" näher definiert. Je nach Entscheidung ist dann der Verkauf von Goldgegenständen innerhalb eines Jahres bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen oder nicht.


Erbschaftsteuer

Einen wesentlich größeren Anwendungsbereich erfährt der Besitz von Gold oder aus Gold hergestellten Gegenständen im Erbschaftsteuerrecht. Gold, Münzen, Schmuck etc. gehören zum Nachlass und unterliegen daher grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Allerdings gewährt das Erbschaftsteuerrecht bestimmte Freibeträge. So kann zum Beispiel für Hausrat ein Freibetrag von 41.000 Euro in Anspruch genommen werden, wenn etwa der Ehegatte oder die Kinder den Nachlass erben. Dabei ist jedoch nicht alles, was sich im Haus befindet, als Hausrat zu beurteilen. Goldbarren, Schmuck oder Golduhren wird das Finanzamt sicherlich nicht als Hausrat akzeptieren. Goldbesteck oder Goldgefäße können hingegen im Einzelfall durchaus als Hausrat bezeichnet werden, wenn die tägliche Benutzung solcher Gegenstände dem Lebenszuschnitt des Verstorbenen entsprach.

Liegt kein Hausrat vor, kommt jedoch der Freibetrag für "bewegliche Gegenstände" nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG in Betracht. Danach können Gegenstände bis zu 10.300 Euro an nahe Angehörige übertragen werden. Auf jeden Fall anwendbar ist auch der allgemeine Freibetrag nach § 16 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Danach bleibt zum Beispiel der Nachlass an Kinder in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei.


Umsatzsteuer

Großzügiger geht das Umsatzsteuerrecht mit Gold um. Danach ist der An- und Verkauf von Anlagegold steuerfrei. Was steuerfreies Anlagegold ist, erklärt § 25c Umsatzsteuergesetz. Dazu zählen vor allem Gold in Barren- oder Plättchenform, aber auch Goldmünzen, wenn sie nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, in ihrem Ursprungsland Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktpreis ihres Goldgehaltes nicht um mehr als 80 Prozent übersteigt. Sammelmünzen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kommen immerhin noch in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Details dazu regelt ein aktuelles Verwaltungsschreiben vom 1. Dezember 2010 (BMF-Schreiben-IVD 2 - S 7229/07/10002). Zuletzt soll auch die Gewerbesteuer nicht unerwähnt sein. Allerdings wird sie nur dort relevant, wo ständig Gold an-oder verkauft wird.

Insgesamt sollte die Entscheidung für den An- oder Verkauf von Gold nicht allein von steuerrechtlichen Erwägungen getragen sein, dennoch kann sich ein Blick ins Steuerrecht durchaus lohnen.


© Bund der Steuerzahler
www.steuerzahler.de

Quelle: Auszug aus "Der Steuerzahler - Wirtschaftsmagazin", Ausgabe Januar 2011






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