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Abzocke von ADR (American Depositary Receipts)-Besitzern

09.03.2004  |  Martin Siegel
Wir haben nach unseren Erfahrungen im Zusammenhang mit der Abfindung für Central Norseman bereits in Ausgabe 09/02 dringend davor gewarnt, ADRs zu kaufen. ADS's sind Hinterlegungsscheine, die von US-Banken für ausländische Aktien ausgegeben werden, aber nicht über die selben Rechte wie die Aktien verfügen. Dem Besitzer der ADR's der Central Norseman ist damals zwischen dem 11.02.02 und dem 22.03.02 durch entgangene Aktienkursgewinne und unverschämte Gebühren ein Schaden von 51,9 % entstanden. Ein Leser des "Goldmarktes" bestätigt die Dringlichkeit dieser Warnung durch seine Erfahrungen mit den ADRs der Bougainville Copper.

Mit dem Ex-Tag 25.02.02 bezahlte Bougainville Copper eine Dividende von 0,005 $, was bei einer Aktienstückzahl von 450.000 einen Bruttobetrag von 2.474,70 Euro ausmachte. Von diesem Betrag wurden 20 % Quellensteuer sowie 20 % Fremde Spesen zuzüglich MWSt einbehalten.

Auf Nachfrage beim Händler, der Handelsüberwachung und dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen wurde bestätigt, daß der Quellensteuersatz in Papua Neuguinea 17 % beträgt.

Dem Kunden wurden für diese merkwürdige Abrechnungspraxis folgenden Begründungen gegeben.

  • 1. Die fremden Spesen werden von den US-Treuhandbanken der ARDs berechnet. Diese liegen im vorliegenden Fall bei 0,001 $, was 20 % der Brutto-Ausschüttung entspricht. Auf die Anmerkung des Kunden, daß dies bei einer Dividendenzahlung von 100.000 $ zu 20.000 $ fremder Spesen führen würde, geht die Bank selbstverständlich nicht ein.

  • 2. Die wundersame Erhöhung des Quellensteuersatzes von 17 auf 20% ergibt sich aus der Errechnung der Quellensteuer von 0,00085 $, der "kaufmännisch" auf 0,001 $ gerundet wurde. Damit der Sachverhalt systemtechnisch abgerechnet werden konnte, wurde ein Steuersatz von 20% angesetzt.


Der Ombudsmann bestätigt in allen Punkten die korrekte Vorgehensweise der Bank, die keinen Einfluß auf die Höhe der fremden Spesen hat. Auch die Abrechnung der Quellensteuer wird als korrekt beurteilt.

Ein daraufhin eingeschalteter Rechtsanwalt stellte fest, daß die US-Depotbank als Erfüllungsgehilfin für die deutsche Bank tätig wurde. Dies ist vor allem am Ausweis der Mehrwertsteuer ersichtlich, die ein "Unternehmer im Inland" für Dienstleistungen gegen Entgelt abführen muß. Dem Rechtsanwalt lagen auch Informationen der US-Börsenaufsicht vor, daß zwischen den US-Depotbanken und deutschen Banken entsprechende Verträge existieren. Die deutsche Bank machte sich demnach die fremde Dienstleistung zu eigen und wies dementsprechend Mehrwertsteuer aus.

Vereinfacht könnte der Vorgang so verstanden werden, daß die deutsche Bank mit der USDepotbank Verträge aushandelt, auf deren Basis die US-Depotbank "Fremde Spesen" berechnet, mit denen der Kunde von beiden Banken gemeinsam über den Tisch gezogen wird. Die deutsche Bank versteckt sich bei Beschwerden der Kunden hinter dem Argument, daß die "Fremden Spesen" von der US-Depotbank berechnet wurden, auf die man keinen Einfluß hat, was in Wahrheit eine Lüge ist.

Der Rechtsanwalt forderte zudem die Vorlage der Originalabrechnung.

Der von der deutschen Bank geforderte Betrag von EUR 726,68 wurde komplett ohne Eingeständnis einer Schuld als Kulanzzahlung geleistet.


Zusammenfassung:

1. Wir wiederholen an dieser Stelle ausdrücklich unsere Warnung vor dem Kauf von ADRs.
2. Die Banken scheinen immer aggressiver zu versuchen, ihre eigenen Kunden bis an die Schmerzgrenze zu plündern, an der eine Klage eingereicht oder die Bank gewechselt wird.
3. Forderungen gegen Banken wegen unverschämter Abrechnungen scheinen nur noch bei Androhung einer Klage durchsetzbar zu sein.


© Martin Siegel

Quelle: Auszug aus Gold Markt", Ausgabe 4/2004



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