Die Kontenschnüffelei geht weiter…
28.11.2016 | Dr. Dietmar Siebholz
Nun auf der Grundlage der OECD-Vereinbarung zum automatischen Bankeninfortionsaustausch
Es ist kaum zu glauben, wie schnell der Informationszugriff über allgemeine Bankguthaben und Bankendispositionen auf ausländischen und auch auf den inländischen Bankkonten voranschreitet.
Das dem Verfahren zugrunde liegende Vertragswerk - kurz OECD-Agreement genannt - wurde (ich unterstelle dies aus Kenntnis der Hintergründe) in Washington geplant und über die OECD-Schiene umgesetzt, d.h. wer nicht unterzeichnen wollte, dem wurde Druck auf allen Kanälen gemacht. Panama, das sich mit einem Gutachten einer angesehenen New Yorker Anwaltskanzlei für internationales Recht gegen diese Forderung wehren wollte, hat damit jedoch doch gegen den Stachel geleckt und sich gewagt, die Forderung aufzustellen, dass Panama auch unterschreiben würde, wenn alle restlichen Länder dieses Agreement unterzeichnen sollten.
Dann kamen wie aus heiterem Himmel die "Panama-Papers“, denn der weltweit größte "Anbieter“ von Offshore-Gesellschaften sind halt die USA, vor allem die Staaten Delaware, Nevada, North und South Dakota, Wyoming etc. Das nur zur Gleichberechtigung zwischen allen Staaten.
Um auf die Grundlagen dieser Vereinbarung zurückzukommen; die angeschlossenen Länder müssen ihre Banken verpflichten, spätestens ab dem 01.01.2018 die für das Jahr 2017 gesammelten Daten an die Finanzbehörden der Herkunftsländer der ausländischen Kontoinhaber zu übermitteln. Wenn also ein Deutscher oder eine Firma, die einen deutschen Begünstigten hat, Bankkonten im Ausland unterhält (Ausnahme sind derzeit noch die USA), darf damit rechnen, dass seine Einkünfte, die Bankguthaben und sonstige Vermögenswerte dem deutschen Fiskus gemeldet werden.
Soweit so gut. Und ab dem Jahr 2017 sollte man mit der Übermittlung der Daten per 31.12.2017 an die deutschen Behörden rechnen.
Was mich aber zutiefst erstaunt hat, ist, dass deutsche Banken inzwischen anfangen, ihre Kunden über den Hinweis auf das OECD-Abkommen auf diese Handhabung (in einer Art vorauseilenden Gehorsam) einzustimmen. Ein mir vorliegendes allgemeines Informationsschreiben einer deutschen Bank weist auf folgende Grundlagen hin:
Es wird darauf verwiesen, dass sich die steuerliche Ansässigkeit nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen zur unbeschränkten Steuerpflicht und etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen richtet.
Ferner wird darauf verwiesen, dass die Staatsbürgerschaft allein nicht zur steuerlichen Ansässigkeit führt. Ein Bankkunde kann auch in verschiedenen Staaten gleichzeitig als steuerlich ansässig gelten, beispielsweise durch mehrere Wohnsitze.
Einkünfte aus anderen Staaten, die dort einer Besteuerung an der Quelle unterliegen können (z.B. aus Miet- und Pachteinnahmen sowie aus Kapitalanlagen führen für sich genommen noch nicht automatisch zu einer steuerlichen Ansässigkeit im Ausland.
Das von der OECD ausgeheckte Vehikel des automatischen Bankinformationsverfahrens mit dem ja gerade nur die ausländischen Einkünfte erfassbar gemacht werden sollten, stellt nun auch noch eine Datenbezugsquelle für das allgemeine Vermögen im Ausland dar. In Deutschland hat man dieses Verfahren auch als gesetzliche Grundlage für die Erfassung von Bankerträgen verwendet. Rein zufällig ist durch die Definition der Grundalgen in der OECD-Vereinbarung auch noch die sonstige Vermögensbestandsaufnahme per 31.12. erfassbar gemacht geworden.
Ein Schuft, wer Böses dabei denkt, sagt ein bekanntes französisches Sprichwort (das im Übrigen die Grundlage für den Hosenbandorden wurde). Aber wie ein Deus ex Machina - also ein gottgewolltes - Zusatzprodukt ist auf einmal die Vermögensbestandliste wieder aus dem Tiefschlaf erwacht.
Ich weiß aus meiner beruflichen Historie, dass diese Vermögensverzeichnisse für die Kunden als Grundlage zur inzwischen (noch) abgeschafften Vermögensteuer äußerst komplex und arbeitsintensiv waren. Nun müssen die Banken - wieder wohl in vorauseilendem Gehorsam - auch wieder diese Listen anfertigen. Da wird doch bald wieder mit der neuen Vermögensteuer, aber dieses Mal ohne Bedenken des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.06.1995) zu rechnen sein, oder?
Für die Gutmenschen einen persönlichen Hinweis: Das Vermögensteuer-Gesetz wurde nicht aufgehoben, nur die Einholung der Vermögensteuer wurde ausgesetzt. Der rechtliche Spielraum ist also schon vorhanden und eine "Rot-Rot-Grüne-Regierung" hätte nach den Wahlen in 2017 wahrscheinlich die ausreichende Mehrheit. Denn wegen des weltweiten Wettkampfs dürften Steuererhöhungen im Umsatz- und Einkommensteuerbereich nicht opportun sein, aber an das Vermögen gehen die meisten gerne vor; sie mussten es ja nicht erschaffen, sondern nur umverteilen.
Und so werden nicht nur die Auslandsguthaben und -Erträge auf einmal erfasst, sondern auch schon die inländischen Erträge und (das ist aber neu) die Vermögensbestände in Anlehnung an die OECD-Vereinbarung. Vermögensteuer "ante portas", meine ich bzw. ich bin mir fast sicher.
© Dr. Dietmar Siebholz
wthlz2@gmx.de
Es ist kaum zu glauben, wie schnell der Informationszugriff über allgemeine Bankguthaben und Bankendispositionen auf ausländischen und auch auf den inländischen Bankkonten voranschreitet.
Das dem Verfahren zugrunde liegende Vertragswerk - kurz OECD-Agreement genannt - wurde (ich unterstelle dies aus Kenntnis der Hintergründe) in Washington geplant und über die OECD-Schiene umgesetzt, d.h. wer nicht unterzeichnen wollte, dem wurde Druck auf allen Kanälen gemacht. Panama, das sich mit einem Gutachten einer angesehenen New Yorker Anwaltskanzlei für internationales Recht gegen diese Forderung wehren wollte, hat damit jedoch doch gegen den Stachel geleckt und sich gewagt, die Forderung aufzustellen, dass Panama auch unterschreiben würde, wenn alle restlichen Länder dieses Agreement unterzeichnen sollten.
Dann kamen wie aus heiterem Himmel die "Panama-Papers“, denn der weltweit größte "Anbieter“ von Offshore-Gesellschaften sind halt die USA, vor allem die Staaten Delaware, Nevada, North und South Dakota, Wyoming etc. Das nur zur Gleichberechtigung zwischen allen Staaten.
Um auf die Grundlagen dieser Vereinbarung zurückzukommen; die angeschlossenen Länder müssen ihre Banken verpflichten, spätestens ab dem 01.01.2018 die für das Jahr 2017 gesammelten Daten an die Finanzbehörden der Herkunftsländer der ausländischen Kontoinhaber zu übermitteln. Wenn also ein Deutscher oder eine Firma, die einen deutschen Begünstigten hat, Bankkonten im Ausland unterhält (Ausnahme sind derzeit noch die USA), darf damit rechnen, dass seine Einkünfte, die Bankguthaben und sonstige Vermögenswerte dem deutschen Fiskus gemeldet werden.
Soweit so gut. Und ab dem Jahr 2017 sollte man mit der Übermittlung der Daten per 31.12.2017 an die deutschen Behörden rechnen.
Was mich aber zutiefst erstaunt hat, ist, dass deutsche Banken inzwischen anfangen, ihre Kunden über den Hinweis auf das OECD-Abkommen auf diese Handhabung (in einer Art vorauseilenden Gehorsam) einzustimmen. Ein mir vorliegendes allgemeines Informationsschreiben einer deutschen Bank weist auf folgende Grundlagen hin:
- 1. Ab dem 01.01.2016 sind Finanzdienstleister verpflichtet, Informationen zu der steuerlichen Ansässigkeit ihrer Kunden zu erheben.
- 2. Dazu müssen die Kunden in einer Art Selbstauskunft ihren Namen, ihre aktuelle Postanschrift, ihr Geburtsdatum, alle Länder, in denen sie steuerlich ansässig sind sowie die jeweiligen Steueridentifikationsnummern (!) - wohl in den Ländern - anzugeben.
- 3. Es wird mitgeteilt, dass der Finanzdienstleister die in der Selbstauskunft erhobenen Daten zusammen mit den Ertragsdaten und dem Gesamtwert der zum 31.12. auf den Konten des Kunden vorhandenen Vermögensbeständen jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet.
Es wird darauf verwiesen, dass sich die steuerliche Ansässigkeit nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen zur unbeschränkten Steuerpflicht und etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen richtet.
Ferner wird darauf verwiesen, dass die Staatsbürgerschaft allein nicht zur steuerlichen Ansässigkeit führt. Ein Bankkunde kann auch in verschiedenen Staaten gleichzeitig als steuerlich ansässig gelten, beispielsweise durch mehrere Wohnsitze.
Einkünfte aus anderen Staaten, die dort einer Besteuerung an der Quelle unterliegen können (z.B. aus Miet- und Pachteinnahmen sowie aus Kapitalanlagen führen für sich genommen noch nicht automatisch zu einer steuerlichen Ansässigkeit im Ausland.
Das von der OECD ausgeheckte Vehikel des automatischen Bankinformationsverfahrens mit dem ja gerade nur die ausländischen Einkünfte erfassbar gemacht werden sollten, stellt nun auch noch eine Datenbezugsquelle für das allgemeine Vermögen im Ausland dar. In Deutschland hat man dieses Verfahren auch als gesetzliche Grundlage für die Erfassung von Bankerträgen verwendet. Rein zufällig ist durch die Definition der Grundalgen in der OECD-Vereinbarung auch noch die sonstige Vermögensbestandsaufnahme per 31.12. erfassbar gemacht geworden.
Ein Schuft, wer Böses dabei denkt, sagt ein bekanntes französisches Sprichwort (das im Übrigen die Grundlage für den Hosenbandorden wurde). Aber wie ein Deus ex Machina - also ein gottgewolltes - Zusatzprodukt ist auf einmal die Vermögensbestandliste wieder aus dem Tiefschlaf erwacht.
Ich weiß aus meiner beruflichen Historie, dass diese Vermögensverzeichnisse für die Kunden als Grundlage zur inzwischen (noch) abgeschafften Vermögensteuer äußerst komplex und arbeitsintensiv waren. Nun müssen die Banken - wieder wohl in vorauseilendem Gehorsam - auch wieder diese Listen anfertigen. Da wird doch bald wieder mit der neuen Vermögensteuer, aber dieses Mal ohne Bedenken des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.06.1995) zu rechnen sein, oder?
Für die Gutmenschen einen persönlichen Hinweis: Das Vermögensteuer-Gesetz wurde nicht aufgehoben, nur die Einholung der Vermögensteuer wurde ausgesetzt. Der rechtliche Spielraum ist also schon vorhanden und eine "Rot-Rot-Grüne-Regierung" hätte nach den Wahlen in 2017 wahrscheinlich die ausreichende Mehrheit. Denn wegen des weltweiten Wettkampfs dürften Steuererhöhungen im Umsatz- und Einkommensteuerbereich nicht opportun sein, aber an das Vermögen gehen die meisten gerne vor; sie mussten es ja nicht erschaffen, sondern nur umverteilen.
Und so werden nicht nur die Auslandsguthaben und -Erträge auf einmal erfasst, sondern auch schon die inländischen Erträge und (das ist aber neu) die Vermögensbestände in Anlehnung an die OECD-Vereinbarung. Vermögensteuer "ante portas", meine ich bzw. ich bin mir fast sicher.
© Dr. Dietmar Siebholz
wthlz2@gmx.de