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Wortlaut des Gesetzestextes vom Goldverbot in den USA (ab 1933)

20.03.2007  |  Redaktion
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Die Konfiszierung des Goldes vom 5. April 1933

Von: Präsident der Vereinigten Staaten, Franklin Delano Roosevelt
An: Den Kongress der Vereinigten Staaten
Datum: 5. April 1933
Anordnung des Präsidenten 6102


Das Untersagen des Hortens von Goldmünzen, Goldbarren und Goldzertifikaten

Aufgrund des mir verliehenen Amtes, bestimmt durch Abschnitt 5 (b) der Verordnung vom 6. Oktober 1917 und durch den ergänzenden Abschnitt 2 der Verordnung vom 9. März 1933, genannt "Eine Verordnung, die Abhilfe in der momentanen nationalen Bankkrise verschaffen soll, und für andere Zwecke" in deren zusätzlichen Verordnung der Kongress erklärte, dass ein dringlicher Notfall besteht, erkläre ich, Franklin D. Roosevelt, Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, dass genannter nationaler Notfall weiterhin besteht und gemäß des besagten Abschnitts untersage ich hiermit das Horten von Goldmünzen, Goldbarren und Goldzertifikaten innerhalb der (kontinentalen) Vereinigten Staaten durch Einzelpersonen, Personengesellschaften, Verbände sowie Handelsgesellschaften und bestimme hiermit folgende Verordnung zur Ausführung des Erlasses:

Abschnitt 1. Im Sinne dieser Verordnung, bedeutet der Begriff "Horten" das Entziehen und Zurückhalten von Goldmünzen, Goldbarren und Goldzertifikaten von den anerkannten und üblichen Handelswegen. Der Begriff "Person" meint jede Einzelperson, Personengesellschaft, Verband und Handelsgesellschaft.

Abschnitt 2. Alle Personen werden hierdurch verpflichtet, am oder vor dem 1. Mai 1933 alle Goldmünzen, Goldbarren oder Goldzertifikate, die jetzt in ihrem Besitz sind oder in diesen am oder vor dem 28. April 1933 gelangen werden, an eine US-Notenbank oder eine ihrer Zweigstelle oder Vertretung oder jegliche andere Mitgliedsbank der US-Notenbehörde auszuliefern; ausgenommen davon sind:

(a) Die Mengen Gold, die für den legitimen und üblichen Gebrauch in Industrie, Beruf oder Kunst innerhalb einer angemessenen Zeit benötigt werden, eingeschlossen Gold vor dem Raffinieren, und Goldaktien in angemessener Menge für die üblichen Handelsvoraussetzungen von Goldminenbesitzern und Goldraffieneuren.

(b) Goldmünzen und Goldzertifikate einer jeden Person, die zusammengenommen die Gesamtmenge von 100 $ nicht überschreiten; und Goldmünzen, die für Sammler seltener und ungewöhnlicher Münzen einen besonderen Wert darstellen.

(c) Goldmünzen und Goldbarren, die für einen Treuhandfond für eine anerkannte ausländische Regierung, oder eine ausländische Zentralbank oder die internationale Ausgleichsbank vorgesehen oder in einem solchen Fond gehalten sind.

(d) Goldmünzen oder Barren, die für die anderen ordnungsgemäßen Transaktionen (Horten ausgeschlossen) lizenziert sind, einschließlich Goldmünzen und Goldbarren, die für den Re-Export importiert wurden oder für die Exportlizenzen beantragt sind und deren Genehmigung aussteht.

Abschnitt 3. Bis anders bestimmt wird, soll jede Person, die nach dem 28. April 1933 in den Besitz von Goldmünzen, Goldbarren und Goldzertifikaten kommt, diese innerhalb drei Tage nach deren Erhalt in der Form, wie sie in Abschnitt 2 beschrieben ist, ausliefern; es sei denn, solche Goldmünzen, Goldbarren oder Goldzertifikate werden aus einem Grund besessen, wie in den Paragraphen (a), (b) oder (c) von Abschnitt 2 ausgeführt wird, oder es sei denn, dass solche Goldmünzen oder Goldbarren aus solchen Gründen besessen werden, wie in Paragraph (d) von Abschnitt 2 ausgeführt und die Person, die sie besitzt, ist, mit Bezug auf solche Goldmünzen oder Barren, ein Lizenzträger oder Antragsteller für eine solche Lizenz, auf die die Entscheidung aussteht.

Abschnitt 4. Nach dem Erhalt von Goldmünzen, Goldbarren oder Goldzertifikaten, wie in Abschnitt 2 oder 3 beschrieben, wird die US-Notenbank oder eine Mitgliedsbank eine äquivalente Menge jeglicher anderer Münzformen oder Währung auszahlen, wie sie unter dem Gesetz der Vereinigten Staaten geprägt oder herausgegeben werden.

Abschnitt 5. Mitgliedsbanken sollen alle Goldmünzen, Goldbarren und Goldzertifikate in ihrem Besitz oder die sie erhalten (anders als befreit unter den Ausnahmen in Abschnitt 2) an die US-Notenbank in ihrem entsprechenden Gebiet ausliefern und erhalten dafür Kredit oder Bezahlung.

Abschnitt 6. Der Finanzminister, dem Präsidenten zur Verfügung gestellt durch Abschnitt 501 der Verordnung vom 9. März 1933, wird in allen angebrachten Fällen die entsprechenden Kosten für den Transport von Goldmünzen, Goldbarren und Goldzertifikaten erstatten, die, in Übereinstimmung mit Abschnitt 2, 3 oder 5 dieser Bestimmung zu einer Mitgliedsbank oder US-Notenbank geliefert wurden. Dies schließt die Kosten für Versicherung, Schutz oder solch anderer zufälliger Kosten wie sie notwendig sind, ein. Die entstandenen Kosten müssen begründet werden. Belegsvordrucke dafür werden von der US-Notenbank zur Verfügung gestellt.

Abschnitt 7. In Fällen, in denen das Ausliefern von Goldmünzen, Goldbarren oder Goldzertifikaten durch den Besitzer innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens eine außerordentliche Notlage oder Schwierigkeiten verursacht, kann der Finanzminister, nach seinem Ermessen, die Zeitspanne für eine solche Auslieferung verlängern. Anträge für solche Verlängerungen müssen unter schriftlichem Eid gestellt, an den Finanzminister adressiert und bei einer US-Notenbank eingereicht werden. Jeder Antrag muss das gewünschte Datum für die Verlängerung beinhalten, die Menge und den Aufenthaltsort der Goldmünzen, Goldbarren oder Goldzertifikate, auf die solch ein Antrag bezogen ist, sowie die Gründe für eine solche Verlängerung, um eine Notlage oder Schwierigkeiten zu verhindern.

Abschnitt 8. Hiermit wird der Finanzminister ermächtigt und berechtigt, weitere Verfügungen zu erlassen, die nach seinem Ermessen notwendig sind, um diesen Erlass umzusetzen und um weitere Lizenzen durch Beamte oder Behörden erteilen zu lassen, die er bestimmen kann. Dies schließt Lizenzen ein, die es der US-Notenbank und Mitgliedsbanken der US-Notenbehörde erlauben, im Gegenzug für eine äquivalente Summe von anderen Münzen, Währungen oder Krediten Goldmünzen und Goldbarren auszuliefern, vorzubestimmen oder in Fonds zu halten. Dies geschieht durch oder für Personen, die den Bedarf für einen der in den Paragraphen (a), (c) und (d) von Abschnitt 2 dieser Verordnung. dargestellten Gründen haben.

Abschnitt 9. Wer vorsätzlich eine der Ausnahmen dieser Anordnung des Präsidenten, dieser Verordnung oder einer Regel, Regulation oder Lizenz, die darunter vergeben wurde, verletzt, kann mit bis zu 10.000 $ Strafe belegt werden oder, wenn es eine natürliche Person ist, mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren oder beidem belegt werden; und jeder Beamte, Direktor oder Vertreter einer Handelsgesellschaft, der wissentlich an einer solchen Verletzung beteiligt ist, kann mit einer ähnlichen Geld- oder Gefängnisstrafe oder beidem, belegt werden.

Dieser Erlass und diese Bestimmungen können jederzeit geändert oder widerrufen werden.


Franklin D. Roosevelt
Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika

5. April 1933



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