Deutsche Finanzverwaltung "knackte" ausländische Unterkunftsvermittlung "airbnb"
18.12.2020 | Vertrauliche Mitteilungen
Die mit Hilfe der Internet-Unterkunftsvermittlung "airbnb" auch von deutschen Teilzeit-Vermietern erzielten Einkünfte interessieren die hiesige Steuerverwaltung seit Jahren. Man hegt dort die Vermutung, daß es in diesem Bereich erhebliche und nicht versteuerte Mieteinkünfte geben dürfte.
Doch die deutsche Vermieter betreffenden Daten werden von "airbnb“ in Irland gepflegt und gespeichert mit der Folge, daß sie für die deutschen Steuerbehörden bisher unerreichbar waren.
Vor einigen Wochen erzielte nun die Hamburger Finanzbehörde mit einem nach Irland gerichteten Gruppenauskunftsersuchen einen Erfolg.
Die Daten werden dem Vernehmen nach nun in Hamburg ausgewertet und bei Bedarf an die Finanzbehörden anderer Bundesländer weitergeleitet, ähnlich wie es vor Jahren mit den in der Schweiz "gekauften" Steuer-CDs geschah.
Eventuellen "airbnb"-Steuersündern droht nun eine nachträgliche Besteuerung nicht erklärter Vermietungseinkünfte und dies rückwirkend für - in manchen Fällen - bis zu zehn Jahre.
Eventuell betroffene Steuerpflichtige sollten nun alsbald mit ihrem steuerlichen Berater klären, ob noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige besteht und wenn ja, ob diese gegebenenfalls sinnvoll wäre.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus den "Vertrauliche Mitteilungen", Nr. 4420
Doch die deutsche Vermieter betreffenden Daten werden von "airbnb“ in Irland gepflegt und gespeichert mit der Folge, daß sie für die deutschen Steuerbehörden bisher unerreichbar waren.
Vor einigen Wochen erzielte nun die Hamburger Finanzbehörde mit einem nach Irland gerichteten Gruppenauskunftsersuchen einen Erfolg.
Die Daten werden dem Vernehmen nach nun in Hamburg ausgewertet und bei Bedarf an die Finanzbehörden anderer Bundesländer weitergeleitet, ähnlich wie es vor Jahren mit den in der Schweiz "gekauften" Steuer-CDs geschah.
Eventuellen "airbnb"-Steuersündern droht nun eine nachträgliche Besteuerung nicht erklärter Vermietungseinkünfte und dies rückwirkend für - in manchen Fällen - bis zu zehn Jahre.
Eventuell betroffene Steuerpflichtige sollten nun alsbald mit ihrem steuerlichen Berater klären, ob noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige besteht und wenn ja, ob diese gegebenenfalls sinnvoll wäre.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus den "Vertrauliche Mitteilungen", Nr. 4420