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Erinnerung an die "Bargeldkontrollen"

02.07.2008  |  Redaktion
Zum Beginn der Sommer-Reisesaison dürfen wir noch einmal in Kurzform auf die besonderen Regelungen hinweisen, die mitgeführtes Bargeld und bargeldgleiche Werte (z.B. Schecks oder Reiseschecks, Zahlungsanweisungen, Wertpapiere und fällige Zins- oder Dividendenscheine, Edelmetalle und Edelsteine) betreffen:

Wird die Grenze zwischen zwei EU-Staaten überschritten (oder auch überflogen), muß der Reisende von sich aus nichts anmelden. Nur nach entsprechender Aufforderung durch den Zoll müssen die vorgenannten Werte benannt werden, wenn ihr Gesamtwert 10.000 € (bis zum 15.6.2007 lag diese Grenze noch bei 15.000 €) oder mehr ausmacht. Dabei ist anzugeben, woher die Werte stammen, wofür sie voraussichtlich verwendet werden sollen und wer ihr Eigentümer bzw. Empfänger ist. Derartige "Bargeldkontrollen" dürfen im übrigen nicht nur an den innergemeinschaftlichen EU-Grenzen und dem sogenannten "grenznahen Raum" durchgeführt werden, sondern grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland oder anderen EU-Staaten.

Wird eine EU-Außengrenze überschritten, muß der Reisende eine entsprechende schriftliche Deklaration auf amtlichen Vordruck (zwei Seiten!) von sich aus ausfüllen und an der Grenze abgeben, sofern die mitgeführten Werte den Schwellenwert (10.000 €) erreichen oder übersteigen. Wer die EU mit dem Flugzeug verläßt, muß das ausgefüllte Formular bei der dafür zuständigen Zollstelle des Abflughafens abgeben, im Zug bei den dort kontrollierenden Zollbeamten. Ein Nichtbeachten dieser Regelung kann im Falle einer stichprobenartigen Kontrolle zur Beschlagnahmung der Werte und einem hohen Bußgeld führen. Interessanterweise umfaßt laut den vom deutschen Zoll veröffentlichten Unterlagen die Deklarationspflicht keine Edelmetalle und Edelsteine. Doch Vorsicht: Wer beispielsweise mit Gold (über der "Freimenge") im Gepäck von der Schweiz nach Deutschland reist, muß das Edelmetall an der Grenze zwar nicht von sich aus deklarieren, läuft aber wie jeder andere Reisende Gefahr, wenig später im Zuge einer allgemeinen "Geldwäschekontrolle" nach den mitgeführten Werten befragt zu werden, wo dann das Gold wieder mit anzugeben wäre.

In allen Fällen gilt, daß die vorgenannte Grenze personenbezogen ist. Ein Ehepaar kann beispielsweise Werte (z.B. Bargeld, wobei die Währung keine Rolle spielt) im Gegenwert von zweimal 9.999 € mit sich führen, ohne diese deklarieren zu müssen. Zwingende Voraussetzung ist jedoch, daß das Geld gewissermaßen "am Körper“ (etwa in der eigenen Brief- oder Handtasche) verwahrt ist. Keinesfalls darf, um im Beispiel zu bleiben, die Ehefrau auch das Geld des Mannes - selbst wenn es sich in einem getrennten und beschrifteten Umschlag befinden sollte - in ihrer Handtasche verwahren!

Im Falle der Deklaration (oder Überprüfung durch den Zoll) ist ferner mit einer Kontrollmitteilung an das zuständige deutsche Finanzamt zu rechnen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Schwellenwert nicht überschritten wurde. Ob in der Praxis die Zollbeamten die damit verbundene Arbeit auf sich nehmen, bleibt jedoch in jedem Einzelfall abzuwarten.


© Vertrauliche Mitteilungen

Auszug aus den wöchentlich erscheinenden Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 3775






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