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Weisen Sie ein zu "neugieriges" Finanzamt in seine Schranken

10.11.2008  |  Vertrauliche Mitteilungen
Die "Wißbegierde" mancher Finanzämter scheint keine Grenzen zu kennen. Sie malträtieren ihre "Kunden" dazu mit "selbstgestrickten" Fragebögen, die zwar "offiziell" aussehen, im Regelfall aber einer Rechtsgrundlage entbehren. In jüngster Zeit häuften sich derartige Fälle bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein nordrhein-westfälisches Finanzamt wollte mit einem selbstentworfenen Fragebogen beispielsweise zu jeder einzelnen vermieteten Wohnung über die Steuererklärung hinausgehende Informationen einholen.

Man wollte unter anderem für jede vermietete Wohnung deren genaue Größe, die monatliche Kaltmiete und die Höhe der aktuell festgesetzten Nebenkostenvorauszahlung wissen. Anzugeben seien ferner die genauen Namen der jeweiligen Mieter, seit wann das Mietverhältnis besteht sowie eventuelle Leerstandszeiten ...

Steuerfachleute empfehlen, derartige "Fragebögen" (die auch andere Steuerbereiche betreffen können) nicht sofort und widerspruchslos auszufüllen. Im Regelfall muß das Finanzamt sich nämlich mit den aus der Steuererklärung erkennbaren Angaben zufrieden geben. Dies gilt zumindest, solange sich daraus keine Widersprüche ergeben. Sollte in diesem Fall ein Finanzamt dennoch auf der Abgabe eines selbstentworfenen Fragebogens bestehen, mag ein Hinweis auf den offiziellen Anwendungserlaß zu § 88 der Abgabenordnung helfen.

In dessen zweitem Absatz heißt es wörtlich: "Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, daß die Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung vollständig und richtig sind (...). Die Finanzbehörde kann den Angaben eines Steuerpflichtigen Glauben schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, daß seine Angaben falsch oder unvollständig sind (...)."


© Vertrauliche Mitteilungen



Auszug aus den wöchentlich erscheinenden Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 3794



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