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Barausgaben ohne Beleg - Finanzamt darf ggf. "hinzuschätzen"

02.12.2008  |  Redaktion
Wer größere Bargeldabhebungen tätigt, sollte darauf vorbereitet sein, dem Finanzamt im Falle einer Prüfung die Verwendung des Geldes - z.B. für Zwecke der privaten Lebensführung - glaubhaft machen zu können. Diese Erfahrung machte ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az. 9 K 3577/05).

Der Kläger, der im Prüfungszeitraum umfangreiche Wertpapiergeschäfte getätigt hatte, die er jeweils teilweise mit Eigen- und Fremdmitteln finanzierte, hatte innerhalb von drei Monaten annähernd 400 000 € von den Bankkonten abgehoben. Auf Nachfrage des Finanzamtes erklärte er, er habe das Geld ursprünglich abgehoben, um damit ein weiteres Geschäft abzuschließen. Doch dieses sei nicht zustande gekommen und er habe diese Barmittel daraufhin im Verlauf von zwei Jahren für private Zwecke ausgegeben. Zum Nachweis legte er eine handschriftliche Aufzeichnung der größeren Ausgabeposten vor. Entsprechende Belege konnte der Kläger jedoch nicht vorlegen und auch der Betriebsprüfer fand keinen belegmäßigen Hinweis, der die behaupteten Ausgaben bestätigte. Zudem konnte der Kläger nicht den genauen Aufbewahrungsort des zunächst großen Bargeldbetrages nennen. Der Betriebsprüfer zog daraus den Schluß, das Geld sei "zinsbringend" investiert worden und er schätzte den erklärten Einnahmen die daraus mutmaßlich resultierenden Zinserträge hinzu.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und ging ebenfalls davon aus, daß der Kläger das Bargeld wieder verzinslich angelegt haben dürfte. Die entsprechende "Hinzuschätzung" durch das Finanzamt sei in diesem Fall rechtens, weil der - in finanziellen Angelegenheiten durchaus erfahrene - Kläger nicht einen einzigen Beleg über die von ihm behaupteten, erheblichen privaten Ausgaben vorlegte. Auch erschien es dem Gericht widersprüchlich, wenn jemand einerseits für Wertpapiergeschäfte Kredite aufnimmt, andererseits aber vorhandenes Barvermögen einzig und allein für eine großzügige Haushaltsführung verwendet haben will.


© Vertrauliche Mitteilungen

Auszug aus den wöchentlich erscheinenden Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 3797






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