Ein Anrufer teilte dem Finanzamt mit, daß das Haus eines Bekannten von einem Bauarbeiter saniert werde. Der Finanzbeamte notierte den Namen des Anrufers und informierte seine Kollegen von der "Finanzkontrolle Schwarzarbeit", die im fraglichen Haus tatsächlich auf einen Bauarbeiter stießen, der allerdings ordnungsgemäß "angemeldet" war.
Der Hauseigentümer wollte daraufhin in die Akten des Finanzamtes Einblick nehmen. Er wollte nicht zuletzterfahren, wer ihn "erfolglos" angeschwärzt hatte. Offiziell argumentierte er, die Kontrolle sei "unverhältnismäßig" gewesen und er prüfe nun die Möglichkeit, "Amtshaftungsansprüche" geltend zu machen. Das Finanzamt lehnte die Akteneinsicht ab und es kam zu einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 7 K 1213/07).
Dessen Richter stellten sich auf die Seite des Finanzamtes. Die in den Akten enthaltenen Informationen zum Tippgeber unterlägen einem "grundsätzlichen Offenbarungsverbot", so die Richter. Zudem läge bereits dann ein hinreichender Anlaß für eine Kontrolle vor, wenn eine Person auf einem Grundstück mit Bauarbeiten beschäftigt sei. Wie die Ermittler davon erfahren hätten, erläuterten die Richter weiter, sei gleichgültig und für eventuelle Amtshaftungsansprüche ohne Interesse.
Das Finanzamt müsse den Namen des Tippgebers auch dann nicht herausrücken, wenn der Bauherr ihm unlautere Motive unterstellt. Da eine bloße Schwarzarbeiter-Kontrolle "kein Unwerturteil" sei, könne der Hauseigentümer auch "kein besonderes Rehabilitierungsinteresse" vorgeben.
Inzwischen hat der Hauseigentümer den Bundesfinanzhof angerufen, der das Revisionsverfahren annahm (Az. II B 193/09). Nun müssen dessen Richter entscheiden, ob Finanzbehörden die Namen von Denunzianten grundsätzlich preisgeben müssen oder nicht.
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