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Kapitalanlagen - Sicher in Amerika ?

01.08.2001  |  Johann A. Saiger
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  • Bereits die Beschlagnahme hebt alle Rechte des Betroffenen auf. Das Vermögen gehört sofort und nicht erst mit der Enteignung den USA. Entschädigung oder Rückgabe, bzw. ein Ersatz kommt nicht in Frage. Ausnahmen sind eng begrenzt auf bereits im Lande befindliche Flüchtlinge und ähnliche Personenkreise.

  • "Feind" im Sinne des Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, einschließlich von Staaten, jedweder Nationalität, die im Gebiet einer Nation, mit der die USA Krieg führt, entweder ansässig, registriert oder gegründet ist. Eingeschlossen sind auch die Bewohner besetzter Gebiete sowie Personen, Firmen, die nicht in den USA ansässig sind und mit betroffenen Personen, Firmen oder Staaten Handel treiben. Damit werden auch solche Personen zu Feinden, die eigentlich Opfer einer Aggression sind. Franzosen galten während des Zweiten Weltkriegs als Feinde der USA! US-Staatsbürger, die in solchen Gebieten leben, werden zu Feinden im Sinne des Gesetzes. Ein in den USA ansässiger Angehöriger einer Feindnation, der sich amerikafreundlich verhält, hat Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschlagnahme und eventueller Internierung kann er aber nicht entgehen!

  • Auch "feindbehaftetes" Vermögen wird eingezogen. Man versteht darunter in der Regel juristische Personen, also Firmen, die unter ihren Anteilseignern Personen haben, welche unter den Feindbegriff fallen. Vermögen ist alles was Wert darstellt, es genügt auch schon ein indirektes Interesse oder Recht.

  • Jede Maßnahme des Beauftragten ist faktisch bereits Recht, welches weder gerichtlich überprüft oder aufgehoben werden kann. Eine Klage wäre nur möglich, um zu beweisen, daß man nicht Feind im Sinne des Gesetzes ist. Ein "Anti-Nazi" zu sein, reichte seinerzeit aber nicht aus, um vor den Folgen des Gesetzes verschont zu sein. Versuche, den Feindstatus zu vermeiden oder zu verschleiern, hat es immer schon gegeben. Sie waren, soweit bekannt, immer erfolglos. Selbst wenn sich Lücken im Gesetz zeigten, schob der Kongreß stets sofort die nötigen Rechtssätze nach. In den letzten Jahren konnte man des öfteren die Empfehlung hören, man müsse einen Trust in einem neutralen Land gründen. Wie frühere Verläufe zeigten, ist dies selbst dann unwirksam, wenn Treuhänder oder Begünstigungsklauseln zwischengeschaltet sind.

  • Die im Gesetz enthaltene Denunziationspflicht läßt keine Schlupflöcher offen!

Als einzig sinnvolle Möglichkeit zur Abwendung einer Enteignung kommt daher nur die Gründung einer Gesellschaft in Frage, die das US-Vermögen unwiderruflich auf eine Person überträgt, die nicht als Feind gelten kann. Der wirkliche Eigentümer verliert damit die Verwaltungsgewalt über sein Vermögen und ist auf stille Versprechen jener Person bzw. eines Treuhänders angewiesen, es später zurückzugeben. Ein bekannter, auf dieses Gesetz spezialisierter Anwalt in Los Angeles, rät dies all jenen Ausländern, die Kinder, Verwandte oder sonstwie Nahestehende in den USA haben. Denen sollte das Vermögen im Anwendungsfall der Feindstaatenklausel eher zukommen als dem Staat.

Die Feindstaatengesetzgebung der USA hat aber zwei Seiten: Die eine besteht im Einfrieren und Enteignen durch die US-Regierung, die andere darin, daß der Feind in den besetzten Gebieten alle Bewohner zur Rückholung der Guthaben zwingen wird, wodurch sie ebenfalls verloren gingen. Wie schützt man sich nun vor den Folgen? Zunächst was man dabei nicht tun sollte:

Notfallklauseln, wie man sie in zahlreichen Beteiligungsverträgen deutscher Bürger in den USA findet, besagen, daß im Konfliktfall das gesamte Vermögen auf einen amerikanischen Treuhänder übergeht, der es zugunsten des deutschen Besitzers zu verwalten hat. Sie sind eine gute Vorsorgemaßnahme, dienen aber lediglich der Beruhigung und haben sonst keinen Wert. Irgendeinen Vorteil hieraus kann höchstens derjenige ziehen, dem es gelingt, frühzeitig nach den USA zu kommen und der außerdem von den Folgen des Gesetzes freikommt. Wer anderes daraus erwartet, macht sich etwas vor!

Gleich negativ ist das Urteil der Spezialanwälte für alle Umgehungs- oder Verschleierungstrusts in anderen Ländern, Oasengebieten und dergleichen. Absoluten Schutz bietet, wie bereits dargelegt, nur die "Selbstenteignung", weil man in diesem Fall den Begünstigten selbst bestimmen kann. Mehr aber auch nicht.

Wer viel Vermögen in den USA hat, sollte beizeiten nach einer zweiten Staatsangehörigkeit trachten, wie dies beispielsweise in Kanada, sowie besonders durch einige südamerikanische Staaten, möglich ist. Sicherheitshalber kann eine Gesellschaft dazwischengeschaltet werden, die aber ihren Sitz in einem unverdächtigen Land haben sollte. Wichtig ist auch, daß die Vorsorgemaßnahmen frühzeitig eingerichtet werden und im Krisenfall alles bereits eingeführt und etabliert ist.

Bei derartigen Angelegenheiten, die ja meist nicht geringe Vermögen betreffen, muß weit in die Zukunft hinein gedacht werden, denn es kann ja auch erst die Kinder oder Kindeskinder betreffen.

Es empfiehlt sich europäischen, im besonderen deutschen Besitzern von kleinen und mittleren Vermögen in den USA - beispielsweise Immobilien-Beteiligungen, Aktien, Anleihen, Geldmarktkonten, Investmentfonds - stets dann, wenn sich mögliche Krisen anbahnen, die Vermögen aus den USA wegzuholen. Wertpapierdepots können auf kanadische Brokerhäuser übertragen, Immobilien-Beteiligungen verkauft werden. Kanada hat, jedenfalls bisher, nie derartige Gesetze eingeführt.

Im Jahr 1941 wurden sogar schweizerische Guthaben in den USA eingefroren. Die Schweiz mußte 1946 für die Aufhebung der Blockierung 250 Millionen Franken zahlen - als "freiwilligen" Beitrag zum Wiederaufbau Europas. Derartige Erfahrungen haben wahrscheinlich auch die Schweizer Behörden dazu veranlaßt, bereits rechtzeitig Vorsorgemaßnahmen zur Verlagerung von hoheitlichen und unternehmerischen Aufgaben nach Kanada und nicht nach den USA einzuleiten. Wenn dies die Schweiz in der heutigen Zeit bereits getan hat, mag es überraschen, aber es zeigt doch auch, daß man dort gewisse Risiken in Europa sieht!

Der Goldbesitzer, hat den Vorteil, daß er seinen Besitz buchstäblich mit eigenen Händen von den USA wegbringen oder verstecken kann. Es kann nur geraten werden, das in Bezug auf den Goldbesitz sehr viel liberalere Kanada zu wählen. Auch wenn der Krisenfall im Sinne des Feindstaatengesetzes der USA nicht eintritt, könnte es in Bezug auf Gold, früher als man zu glauben wagt, wieder Besitzverbote geben.

In den USA wurde schon einmal, unter Roosevelt alles private Gold konfisziert. Die Entschädigungen lagen natürlich weit unter dem Marktpreis.

Seit dem 1. Juli 1983 mußten in den USA zeitweise die Gold- und Silberhändler alle Transaktionen dem Internal Revenue Service, der amerikanischen Finanzbehörde, melden. Dasselbe galt für Broker, bei denen Spekulanten mit Terminkontrakten in Gold und Silber handeln. Im Kongreß wurde sogar schon mehrmals vorgeschlagen, von jedem Goldkäufer Fingerabdrücke zu nehmen.

Der ausländische Investor muß auch wissen, daß die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten ausländische Vermögen- und dies gilt nicht nur für Gold, sondern für sämtliche Anlagen - ausgesprochen schlecht behandelt.

Daß in den USA keinerlei Bankgeheimnis existiert, sei nur am Rande erwähnt.

Europäer die glauben, im Ernstfall böte ihnen eine Farm in Amerika oder auch nur ein Dollarkonto in New York irgendeine Sicherheit, unterliegen einem grausamen Irrtum.


© Johann A. Saiger
Quelle: "Midas - Investment Report" Sonderausgabe 1998, (Reprint 1999)



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