Wohnsitzverlegung nach Österreich aus steuerlicher Sicht
01.08.2013 | Elitebrief
»Flucht« nach Österreich?
Österreich ist seit vielen Jahren eines der Länder, in das wohlhabende Deutsche gerne ihren Wohnsitz verlegen. Die Anfragen nach den Möglichkeiten einer Wohnsitzverlegung nach Österreich haben in den letzten Monaten spürbar zugenommen. Ursächlich für diese Entwicklung sind u.a. die aktuelle politische Diskussion in Deutschland, wonach im Fall eines Regierungswechsels signifikante Erhöhungen bestehender Steuern (insbesondere Einkommensteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer) sowie die Einführung einer Substanzsteuer auf Vermögen angekündigt werden. Eine gewisse Rolle spielt darüber hinaus auch die vorgesehene Lockerung des Bankgeheimnisses in Österreich für EU-Ausländer.
Steuerliche Vorteile der Wohnsitzverlegung
Viele Deutsche, die eine Verlegung Ihres Wohnsitzes nach Österreich in Erwägung ziehen, wissen, dass in Österreich seit dem 1.8.2008 keine Erbschaft- und Schenkungsteuer mehr erhoben wird. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass bei einem Erbfall oder einer Schenkung in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen der beteiligten Personen und von der Art des zu übertragenden Vermögens auch nach einer Wohnsitzverlegung weiterhin die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer anfallen kann. Außerdem müssen teilweise komplexe Spezialregelungen des deutschen Steuerrechts berücksichtigt werden, die eine langfristige Planung erfordern.
Die Vermögensteuer wurde in Österreich im Jahr 1993 abgeschafft. In der politischen Diskussion wird allerdings gelegentlich erwogen, diese wieder einzuführen. Konkrete Pläne dahingehend bestehen jedoch derzeit nicht.
Einkommensteuerpflicht in Österreich
Häufig wird nicht bedacht, dass sich nach einer Wohnsitzverlegung auch in Österreich ertragsteuerliche Konsequenzen ergeben. Dort knüpft die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht an das Bestehen eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts an, so dass regelmäßig die Voraussetzungen einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich erfüllt sind.
Die österreichische unbeschränkte Einkommensteuerpflicht umfasst das gesamte Welteinkommen, d.h. alle in- und ausländischen Einkünfte. Der progressiv verlaufende Einkommensteuertarif beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 11.000 Euro mit einem Eingangssteuersatz von 36,5%, der Spitzensteuersatz von 50% kommt für die über 60.000 Euro hinausgehenden Einkommensteile zur Anwendung. Eine Sonderregelung besteht bei österreichischen Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden), die in der Regel einer 25%-igen Kapitalertragsteuer (Endbesteuerung) unterliegen.
Weiterhin wurde in Österreich zum 1.4.2012 eine Vermögenszuwachssteuer eingeführt. Diese unterwirft auch die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die nach dem 31.12.2010 angeschafft wurden, einer Vermögenszuwachsbesteuerung von 25%. Mit dem »normalen« Steuersatz werden u.a. ausländische Kapitalerträge, Derivate und bestimmte Fremdwährungsanlagen besteuert.
Für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Österreich spielt es keine Rolle, ob in Deutschland noch eine weitere Wohnung (zum Beispiel für gelegentliche Besuche) unterhalten wird. In diesem Fall liegen in beiden Staaten Wohnsitze vor, sodass sowohl Österreich als auch Deutschland nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht berechtigt sind, das Welteinkommen zu besteuern.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird bei einem deutschen Staatsangehörigen, der seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat, nach dem zwischen Deutschland und Österreich bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Österreich als dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet, als »Wohnsitz- beziehungsweise Ansässigkeitsstaat« das Recht zur Besteuerung der verschiedenen Quellen des Welteinkommens zugeordnet.
Steuerpflicht in Deutschland
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland endet erst mit der tatsächlichen Aufgabe des Wohnsitzes (auch ein Zweit- oder Nebenwohnsitz gilt als Wohnsitz) bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Österreich wird von der deutschen Finanzverwaltung normalerweise nicht als »Niedrigsteuerland« im Sinne des deutschen Außensteuergesetzes gesehen, so dass die Vorschrift der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht nicht zum Tragen kommt. Ausnahmen sind im Einzelfall bei bestimmten Berufsgruppen möglich, deren Zuzug nach Österreich steuerlich privilegiert wird (Wissenschaftler, Sportler, Künstler).
Allerdings ist im deutschen Außensteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine fiktive Besteuerung der stillen Reserven bei Wegzug aus Deutschland vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person, deren unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland durch die Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich endet, zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug mit mindestens 1 Prozent an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt war.
Die entstehende Steuer wird bei der Wohnsitzverlegung eines Deutschen nach Österreich zinslos bis zu einer späteren Veräußerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft oder einem gleichgestellten Vorgang (zum Beispiel verdeckte Einlage der Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft, Auflösung der Gesellschaft) gestundet. Dabei müssen bestimmte Mitwirkungspflichten gegenüber den deutschen Finanzbehörden beachtet werden.
Österreich ist seit vielen Jahren eines der Länder, in das wohlhabende Deutsche gerne ihren Wohnsitz verlegen. Die Anfragen nach den Möglichkeiten einer Wohnsitzverlegung nach Österreich haben in den letzten Monaten spürbar zugenommen. Ursächlich für diese Entwicklung sind u.a. die aktuelle politische Diskussion in Deutschland, wonach im Fall eines Regierungswechsels signifikante Erhöhungen bestehender Steuern (insbesondere Einkommensteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer) sowie die Einführung einer Substanzsteuer auf Vermögen angekündigt werden. Eine gewisse Rolle spielt darüber hinaus auch die vorgesehene Lockerung des Bankgeheimnisses in Österreich für EU-Ausländer.
Steuerliche Vorteile der Wohnsitzverlegung
Viele Deutsche, die eine Verlegung Ihres Wohnsitzes nach Österreich in Erwägung ziehen, wissen, dass in Österreich seit dem 1.8.2008 keine Erbschaft- und Schenkungsteuer mehr erhoben wird. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass bei einem Erbfall oder einer Schenkung in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen der beteiligten Personen und von der Art des zu übertragenden Vermögens auch nach einer Wohnsitzverlegung weiterhin die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer anfallen kann. Außerdem müssen teilweise komplexe Spezialregelungen des deutschen Steuerrechts berücksichtigt werden, die eine langfristige Planung erfordern.
Die Vermögensteuer wurde in Österreich im Jahr 1993 abgeschafft. In der politischen Diskussion wird allerdings gelegentlich erwogen, diese wieder einzuführen. Konkrete Pläne dahingehend bestehen jedoch derzeit nicht.
Einkommensteuerpflicht in Österreich
Häufig wird nicht bedacht, dass sich nach einer Wohnsitzverlegung auch in Österreich ertragsteuerliche Konsequenzen ergeben. Dort knüpft die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht an das Bestehen eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts an, so dass regelmäßig die Voraussetzungen einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich erfüllt sind.
Die österreichische unbeschränkte Einkommensteuerpflicht umfasst das gesamte Welteinkommen, d.h. alle in- und ausländischen Einkünfte. Der progressiv verlaufende Einkommensteuertarif beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 11.000 Euro mit einem Eingangssteuersatz von 36,5%, der Spitzensteuersatz von 50% kommt für die über 60.000 Euro hinausgehenden Einkommensteile zur Anwendung. Eine Sonderregelung besteht bei österreichischen Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden), die in der Regel einer 25%-igen Kapitalertragsteuer (Endbesteuerung) unterliegen.
Weiterhin wurde in Österreich zum 1.4.2012 eine Vermögenszuwachssteuer eingeführt. Diese unterwirft auch die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die nach dem 31.12.2010 angeschafft wurden, einer Vermögenszuwachsbesteuerung von 25%. Mit dem »normalen« Steuersatz werden u.a. ausländische Kapitalerträge, Derivate und bestimmte Fremdwährungsanlagen besteuert.
Für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Österreich spielt es keine Rolle, ob in Deutschland noch eine weitere Wohnung (zum Beispiel für gelegentliche Besuche) unterhalten wird. In diesem Fall liegen in beiden Staaten Wohnsitze vor, sodass sowohl Österreich als auch Deutschland nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht berechtigt sind, das Welteinkommen zu besteuern.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird bei einem deutschen Staatsangehörigen, der seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat, nach dem zwischen Deutschland und Österreich bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Österreich als dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet, als »Wohnsitz- beziehungsweise Ansässigkeitsstaat« das Recht zur Besteuerung der verschiedenen Quellen des Welteinkommens zugeordnet.
Steuerpflicht in Deutschland
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland endet erst mit der tatsächlichen Aufgabe des Wohnsitzes (auch ein Zweit- oder Nebenwohnsitz gilt als Wohnsitz) bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Österreich wird von der deutschen Finanzverwaltung normalerweise nicht als »Niedrigsteuerland« im Sinne des deutschen Außensteuergesetzes gesehen, so dass die Vorschrift der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht nicht zum Tragen kommt. Ausnahmen sind im Einzelfall bei bestimmten Berufsgruppen möglich, deren Zuzug nach Österreich steuerlich privilegiert wird (Wissenschaftler, Sportler, Künstler).
Allerdings ist im deutschen Außensteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine fiktive Besteuerung der stillen Reserven bei Wegzug aus Deutschland vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person, deren unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland durch die Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich endet, zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug mit mindestens 1 Prozent an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt war.
Die entstehende Steuer wird bei der Wohnsitzverlegung eines Deutschen nach Österreich zinslos bis zu einer späteren Veräußerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft oder einem gleichgestellten Vorgang (zum Beispiel verdeckte Einlage der Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft, Auflösung der Gesellschaft) gestundet. Dabei müssen bestimmte Mitwirkungspflichten gegenüber den deutschen Finanzbehörden beachtet werden.