Wohnsitzverlegung nach Österreich aus steuerlicher Sicht
01.08.2013 | Elitebrief
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Für Deutschland verbleibt aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens nach einer steuerlich wirksamen Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich lediglich ein »Quellensteuerrecht« für bestimmte, aus Deutschland stammende Einkünfte. Hier handelt es sich insbesondere um aus Deutschland stammende Dividenden (Begrenzung der deutschen Quellensteuer auf 15%), Zahlungen der gesetzlichen deutschen Rentenversicherungsträger und berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Zu den ebenfalls weiterhin in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften gehören auch solche aus deutschen Immobilien (Mieteinkünfte sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Veräußerungsgewinne), sowie Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus deutschen Einzelunternehmen und aus Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften.
Bei diesen aus Deutschland stammenden Einkünften kann die nach einer Wohnsitzverlegung im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht (durch den Verlust des Grundfreibetrags, der Möglichkeit des Ehegattensplittings, den Sonderausgabenabzug und der Möglichkeit zum Abzug außergewöhnlicher Belastungen) in Deutschland erhobene Einkommensteuer sogar höher als bei unbeschränkter Steuerpflicht sein.
Allerdings wird die in Deutschland auf diese Einkünfte gezahlte Einkommensteuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entweder auf die österreichische Steuer angerechnet, oder die entsprechenden deutschen Einkünfte werden in Österreich (gegebenenfalls unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freigestellt. Ruhegehälter aus privaten Dienstverhältnissen (das heißt Privat- oder Firmenpensionen) sowie Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften können nach der Wohnsitzverlegung nur in Österreich besteuert werden.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Seit dem Verzicht auf die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird in Österreich lediglich für Zuwendungen an Stiftungen und stiftungsähnliche Vermögensmassen eine Stiftungseingangssteuer von 2,5% (in bestimmen Fällen auch eine Stiftungsstrafsteuer von 25%) erhoben. Ungeachtet dessen kann auch für Personen, die ihren Wohnsitz nach Österreich verlegt haben, eine unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland bestehen. Dies ist einerseits der Fall, wenn der Übertragende weiterhin einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland hat (zum Beispiel bei der Beibehaltung einer Wohnung in Deutschland zu Besuchszwecken) oder dieser als deutscher Staatsangehöriger früher einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und noch nicht länger als fünf Jahre in Österreich lebt.
Außerdem besteht auch eine unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland, wenn die Begünstigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder diese deutsche Staatsangehörige sind und sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufhalten. Deshalb können deutsche Staatsangehörige von der Nichterhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Österreich nur profitieren, wenn neben dem Erblasser/Schenker auch die Vermögensempfänger ihren Wohnsitz nach Österreich verlegen und in beiden Fällen zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung seit Ende der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland bereits fünf Jahre verstrichen sind.
Doch auch in Sachverhalten, in denen die Beteiligten bereits seit mehr als fünf Jahren im Ausland leben, besteht bei der Übertragung von bestimmten deutschen Vermögenswerten (zum Beispiel Immobilien, Betriebsvermögen, mindestens 10% der Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft) in Deutschland weiterhin eine beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht. Diese kann nur durch eine rechtzeitige Umstrukturierung des Vermögens vermieden werden.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich aus einkommensteuerlicher Sicht durch die Wohnsitzverlegung nach Österreich keine unmittelbaren Vorteile ergeben. Allerdings wird in Österreich kein Solidaritätszuschlag erhoben. In Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann die Wohnsitzverlegung durchaus sinnvoll sein, wobei hier verschiedene Besonderheiten beachtet werden müssen, die eine längerfristige Planung erforderlich machen. Dabei sind verschiedene steuerliche Fragen zu klären, die den Beteiligten oft nicht bewusst sind. Wie immer gilt es, für jeden Einzelfall die Vor- und Nachteile individuell abzuwägen.
© Dr. Bernhard Arlt
Dipl.-Kfm., Steuerberater (www.arltwendl.de)
Quelle: Der Beitrag erschien im kostenfreien Newsletter "Elite Brief", der Elite Report Redaktion.