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Die staatlichen "Zuträger" des Fiskus

01.10.2013  |  Vertrauliche Mitteilungen
Nach § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung müssen "Gerichte und Behörden" auf Bundes-, Länder- oder kom munaler Ebene "Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen", dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem für das zu erwartende Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzamt melden.

Für die deutschen Zivilgerichte ergibt sich danach eine Meldepflicht in beispielsweise den folgenden Fällen:

  • Im Zuge eines Arbeitsgerichtsverfahrens wird bekannt, daß "Schwarzlöhne" gezahlt oder zusätzlich gewährt wurden.

  • Ein unzufriedener Kunde klagt Gewährleistungsansprüche ein und dabei stellt sich heraus, daß der beklagte Unternehmer nicht über die erforderliche Gewerbeanmeldung verfügt.
  • Bei Erbstreitigkeiten kommt vor dem Gericht heraus, daß der Erblasser offenbar über bisher "nicht bekannte" Vermögenswerte verfügte.

  • Im Rahmen eines Unterhaltsprozesses stellt sich heraus, daß der Unterhaltsverpflichtete offenbar über höhere Einkünfte und/oder ein größeres Vermögen verfügt, als er bisher zuzugeben bereit war.


Um die Finanzverwaltung vor der Bearbeitung offenkundiger Bagatellfälle zu bewahren, soll laut einem Merkblatt des Bundesfinanzministeriums nur dann eine Meldung erfolgen, wenn "erhebliche Umsätze und Gewinne" zu vermuten sind. Beträge werden allerdings nicht genannt. Wichtig ist auch, daß die betroffenen Bürger nicht über die Datenweitergabe informiert werden sollen, weil dies den Fahndungserfolg gefährden könnte.


© Vertrauliche Mitteilungen

Auszug aus den wöchentlich erscheinenden Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 4048



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