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Silberanleger: Übergangsregelungen bis Jahresende

23.11.2022  |  Redaktion
Einer aktuellen Pressemeldung der SOLIT Management GmbH ist zu entnehmen, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung in Zusammenhang mit dem Schreiben vom 26.9.2022 beschlossen hat, die zumindest den Edelmetallhändlern garantiert, dass diese keine Nachforderungen seitens des Fiskus zu befürchten haben.

Das Bundesfinanzministerium hatte Ende September Händler in Aufruhr versetzt, als eine langjährige Regelauslegung gekippt wurde. Das Schreiben ordnete an, dass die Einfuhrumsatzsteuer bei Silbermünzen aus Nicht-EU-Ländern nicht mehr 7%, sondern ab sofort 19% beträgt. Diese Regelung galt damit für fast alle beliebten Silbermünzen (wie z. B. Krügerrand, Maple Leaf oder Känguru). Dies führte dazu, dass die Edelmetallhändler über Nacht die Silbermünzen aus ihren Onlineshops nahmen und/oder die Verkaufspreise massiv erhöhten, um bei einer eventuellen Einfuhrumsatzsteuernachforderung nicht die Kosten tragen zu müssen.

Nun gibt es Neuigkeiten aus dem Bundesfinanzministerium: Eine Nichtbeanstandungsregelung gibt voraussichtlich den Händlern eine Übergangsfrist. Silbermünzen, die bereits vorrätig sind oder bis zum 30. November eingeführt wurden, können mit dem geringeren Einfuhrumsatzsteuersatz berechnet und differenzbesteuert bis zum 31.12.22 verkauft werden.

Was bedeutet dies für den Endverbraucher? Das ist aktuell schwer zu sagen. Zum einen liegt die physische Silbernachfrage seit Monaten weltweit deutlich über dem verfügbaren Angebot, so dass die Silbermünzen innerhalb weniger Tage umgeschlagen werden. Sehr oft, ist die Ware bereits verkauft, bevor sie die Lager der Händler erreicht. Die Wahrscheinlichkeit, dass in den verbleibenden sieben Tagen großen Silbermengen nach Deutschland importiert werden, ist eher gering.

Anderseits könnten Händler bestrebt sein, differenzbesteuerte Lagerware (die aus welchen Gründen auch immer vorrätig ist) aus buchhalterischen Gründen des Mehraufwandes bis zum 31. Dezember 2022 abzuverkaufen.

In diesem Zusammenhang muss angemerkt werden, dass es die Differenzbesteuerung an sich (die in vielen Branchen angewendet wird, insbesondere im Gebrauchtwarenmarkt) hiervon nicht betroffen ist. Die Differenzbesteuerung wird es nach wie vor am Gebrauchtmarkt geben, sofern der (Münz-)Händler den steuerlichen Aufwand bewerkstelligt.


Hier finden Sie das aktuelle Schreiben des Bundesministeriums.


© Redaktion GoldSeiten.de



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