Das Würstchen und die Umsatzsteuer
19.07.2011 | Vertrauliche Mitteilungen
Ging es um die "Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle", können ganze Generationen von Imbißbudenbetreibern und Kinobesitzern auf "Kämpfe" mit dem Finanzamt zurückblicken. Es ging dabei stets um die Frage, ob der volle oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Hatte der Kunde keine andere Möglichkeit, als z.B. das warme Würstchen an sich zu nehmen und an einem anderen Ort zu verspeisen, unterlag die Lieferung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Gab es an der "Bude" jedoch Vorrichtungen wie Klapptische oder gar einen Wind- und Regenschutz, wurde der Verkauf des Würstchens in den Augen der Finanzverwaltung zu einer "Dienstleistung" (ähnlich wie im Restaurant), die dem hohen Umsatzsteuersatz (z.Zt. 19%) zu unterwerfen sei.
Dieser in vielen Fällen kaum nachzuvollziehenden Haarspalterei setzte der Europäische Gerichtshof jetzt mit einigen Entscheidungen ein Ende (Az. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09). Für dessen Richter ist die Sichtweise des Abnehmers entscheidend. Wird im Restaurant ganz eindeutig eine über die reine Speisenzubereitung und -abgabe hinausgehende Dienstleistung erwartet, ist dies aus Verbraucher - sicht an der Imbißbude oder Kinotheke nicht der Fall, stellten die Richter fest. Das "Würstchen an der Bude" ist danach stets mit dem ermäßigten Steuersatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Und das auch, wenn es dort einfache Vorrichtungen gibt, die den Verzehr an Ort und Stelle erleichtern sollen.
Eventuell betroffene Leserinnen und Leser sollten kurzfristig ihren steuerlichen Berater ansprechen.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus den wöchentlich erscheinenden Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 3934
Gab es an der "Bude" jedoch Vorrichtungen wie Klapptische oder gar einen Wind- und Regenschutz, wurde der Verkauf des Würstchens in den Augen der Finanzverwaltung zu einer "Dienstleistung" (ähnlich wie im Restaurant), die dem hohen Umsatzsteuersatz (z.Zt. 19%) zu unterwerfen sei.
Dieser in vielen Fällen kaum nachzuvollziehenden Haarspalterei setzte der Europäische Gerichtshof jetzt mit einigen Entscheidungen ein Ende (Az. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09). Für dessen Richter ist die Sichtweise des Abnehmers entscheidend. Wird im Restaurant ganz eindeutig eine über die reine Speisenzubereitung und -abgabe hinausgehende Dienstleistung erwartet, ist dies aus Verbraucher - sicht an der Imbißbude oder Kinotheke nicht der Fall, stellten die Richter fest. Das "Würstchen an der Bude" ist danach stets mit dem ermäßigten Steuersatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Und das auch, wenn es dort einfache Vorrichtungen gibt, die den Verzehr an Ort und Stelle erleichtern sollen.
Eventuell betroffene Leserinnen und Leser sollten kurzfristig ihren steuerlichen Berater ansprechen.
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Auszug aus den wöchentlich erscheinenden Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 3934