"Kirchensteuerabfrage" durch die Banken und Sparkassen
04.03.2014 | Vertrauliche Mitteilungen
Ab dem 1.1.2015 müssen die Banken und Sparkassen bei der Berechnung und Abführung der Kapitalertragssteuer auch die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden beachten und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten und abführen. Dazu müssen die Kreditinstitute jedes Jahr (erstmals zwischen dem 1.9. und 31.10.2014) die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen.
Wer damit nicht einverstanden ist, kann beim BZSt einen entsprechenden Sperrvermerk eintragen lassen, der dann bis zum Widerruf beachtet wird. Das dafür erforderliche Formular kann z.B. über das Internet unter www.formulare-bfinv.de abgerufen werden. Wird ein Sperrvermerk eingetragen, ergeht allerdings gleichzeitig eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Finanzamt, weil die Betroffenen dann verpflichtet sind, sämtliche Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung aufzuführen, damit die eventuelle Kirchensteuer korrekt ermittelt und erhoben werden kann.
Von der Neuregelung betroffen sind auch Kapitalgesellschaften (z.B. in der Rechtsform einer GmbH) mit ihren Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter. Die zuständigen Geschäftsführer sollten deshalb das oben genannte Zeitfenster für die Abfrage der Religionszugehörigkeit "ihrer" Gesellschafter nicht ver säumen und sich im Zweifelsfall rechtzeitig an den steuerlichen Berater wenden.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus den wöchentlich erscheinenden Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr.4068
Wer damit nicht einverstanden ist, kann beim BZSt einen entsprechenden Sperrvermerk eintragen lassen, der dann bis zum Widerruf beachtet wird. Das dafür erforderliche Formular kann z.B. über das Internet unter www.formulare-bfinv.de abgerufen werden. Wird ein Sperrvermerk eingetragen, ergeht allerdings gleichzeitig eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Finanzamt, weil die Betroffenen dann verpflichtet sind, sämtliche Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung aufzuführen, damit die eventuelle Kirchensteuer korrekt ermittelt und erhoben werden kann.
Von der Neuregelung betroffen sind auch Kapitalgesellschaften (z.B. in der Rechtsform einer GmbH) mit ihren Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter. Die zuständigen Geschäftsführer sollten deshalb das oben genannte Zeitfenster für die Abfrage der Religionszugehörigkeit "ihrer" Gesellschafter nicht ver säumen und sich im Zweifelsfall rechtzeitig an den steuerlichen Berater wenden.
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Auszug aus den wöchentlich erscheinenden Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr.4068