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Gericht entscheidet im Berufungsverfahren zu Aznalcóllar zugunsten von Emerita Resources

28.10.2016  |  IRW-Press
Toronto, Ontario, 28. Oktober 2016 - Emerita Resources Corp. (das Unternehmen oder Emerita) (TSX-V: EMO) freut sich bekannt zu geben, dass das Landesgericht von Sevilla, ein Berufungsgericht, in Bezug auf Emeritas Berufung gegen das Urteil des Gerichts der ersten Instanz, wonach es keine ausreichenden Beweise für eine kriminelle Handlung im Ausschreibungsverfahren zum Projekt Aznalcóllar gebe (siehe Pressemeldung vom 25. November 2015), nunmehr zugunsten von Emerita entschieden hat.

Das Ausschreibungsverfahren zum Projekt Aznalcóllar bestand aus zwei Phasen. In der ersten Phase wurden die Bieter aufgefordert, detaillierte Informationen zu ihren Unternehmen sowie entsprechende Branchenkenntnisse anzuführen. In der zweiten Phase war ein detaillierter Plan für die Erschließung des Projekts Aznalcóllar vorzulegen. Nach Abschluss der ersten Phase des öffentlichen Ausschreibungsverfahrens stellte der für die Vergabe des Projekts Aznalcóllar zuständige andalusische Regierungsausschuss (der Ausschuss) fest, dass Emerita und eine aus Minorbis und Grupo Mexico bestehende Bietergemeinschaft (Minorbis-Grupo Mexico) als einzige qualifizierte Bieter in Frage kämen.

Das Berufungsverfahren wurde von vier Richtern des Landesgerichts in Sevilla (das Gericht) geleitet, die in ihrem 59-seitigen Urteil einstimmig zugunsten von Emerita entschieden haben. Das Urteil der Richter basierte auf folgenden Punkten: (i) Minorbis-Grupo Mexico hat die erforderliche Dokumentation, wie sie im Ausschreibungsverfahren verlangt wurde, nicht beigebracht; (ii) der Ausschuss hat es verabsäumt, die technischen Verdienste der Angebote zu berücksichtigen; und (iii) die Erteilung der Bergbaurechte für das Projekt Aznalcóllar an das Unternehmen Los Frailes Mining, das sich nicht am Ausschreibungsverfahren beteiligt hat, verstößt gegen die für öffentliche Ausschreibungen geltenden spanischen Gesetze.

Die Richter befanden, dass es Beweise für grobe Fahrlässigkeit und Fehlverhalten gebe und wiesen auf einen möglichen Nachweis von Korruption und Tatsachenverdrehung hin. Aus diesem Grund hat das Gericht angeordnet, das Strafverfahren gegen den Ausschuss neu aufzurollen.

Emeritas spanischer Anwalt hat die wichtigsten Erkenntnisse des Gerichtsurteils nachfolgend zusammengefasst.


Mängel beim Angebot von Minorbis Grupo-Mexico

Die Richter befanden, dass das von Minorbis-Grupo Mexico vorgelegte Angebot nicht zur zweiten Phase des Ausschreibungsverfahren zugelassen hätte werden dürfen. Die Beziehung zwischen Minorbis und Grupo Mexico wurde in der vom Ausschuss vorgelegten Dokumentation nicht ordnungsgemäß dargelegt. Unter anderem hat sich Grupo Mexico in Spanien bzw. beim spanischen Konsulat nie registrieren lassen, was jedoch eine Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung für Aznalcóllar war. Darüber hinaus haben Minorbis-Grupo Mexico die erforderlichen Dokumente, die ihre Solvenz belegen, nie beigebracht, was ebenfalls eine Voraussetzung für das Ausschreibungsverfahren war und auch vom Ausschuss gefordert wurde. Der Ausschuss widerlegte die Ausschreibungskriterien, indem er erklärte, das Angebot von Minorbis-Grupo Mexico sei von Minorbis alleine eingereicht worden und Grupo Mexico sei nur für die technische und finanzielle Unterstützung zuständig. Das Gericht befand, dass dies nicht möglich sei, da Minorbis nur 3 Wochen vor der Einreichfrist des Ausschreibungsverfahrens gegründet wurde und laut spanischem Verwaltungsrecht ein Unternehmen, das sich an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligt, ein Mindestmaß an Erfahrung sowie Projektreferenzen in der entsprechenden Branche nachweisen muss.


Nichtberücksichtigung der technischen Verdienste in den Angeboten

Die Richter kamen zum Schluss, dass der Ausschuss die technischen Details in den Ausschreibungsangeboten nicht berücksichtigt hat. Der Ausschuss hat zum Beispiel nicht berücksichtigt, dass Emeritas Angebot eine doppelt so hohe Investition vorsieht wie das Angebot von Minorbis-Grupo Mexico. Bei dieser Entscheidung wird eines der wesentlichen Ziele des Ausschreibungsverfahrens nicht berücksichtigt: die Förderung von Investitionen in der Region und die Schaffung von Chancen für Kommune und Bevölkerung.


Los Frailes Mining hat sich nicht am Ausschreibungsverfahren beteiligt

Die Richter kamen zum Schluss, dass die Erteilung der Rechte am Projekt Aznalcóllar an Los Frailes Mining - ein Unternehmen, das sich nie am Ausschreibungsverfahren beteiligt hat - gegen die spanischen Gesetzen und Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen verstößt. Obwohl nicht klar ist, ob sich Minorbis oder Minorbis-Grupo Mexico an der Ausschreibung beteiligt haben, wurde das Projekt Aznalcóllar mit Los Frailes Mining einem Unternehmen überlassen, das erst nach dem Abschluss des Ausschreibungsverfahrens gegründet wurde.

Das Gericht kam zum Schluss, dass es während der beiden Phasen des Ausschreibungsverfahrens zu zahlreichen verwaltungstechnischen Unregelmäßigkeiten von bedenklichem Ausmaß gekommen ist, und dass hier der Tatbestand der Tatsachenverdrehung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Richter haben angeordnet, dass das Verfahren gegen den Ausschuss neu aufgerollt wird. Dies ist eine endgültige Entscheidung des Gerichts, gegen die nicht mehr berufen werden kann.

Das Gerichtsurteil ist ein längeres Dokument, das in spanischer Sprache abgefasst wurde. Das Unternehmen lässt das Dokument derzeit in die englische Sprache übersetzen und arbeitet mit seinen spanischen Rechtsberatern an einer umfassenden Analyse des Urteils. Das Unternehmen wird in naher Zukunft noch genauer über die aktuelle Lage berichten. Das Unternehmen lässt sich auch in Bezug auf das weitere Rechtsverfahren beraten. Der spanische Rechtsanwalt des Unternehmens hat darauf hingewiesen, dass, sollte nach spanischem Recht bei der Auftragsvergabe der Tatbestand einer kriminellen Handlung ermittelt werden, der Zuschlag automatisch an den nächsten qualifizierten Bieter geht. Im Ausschreibungsverfahren zu Aznalcóllar ist Emerita der einzige qualifizierte Bieter.

Das Projekt Aznalcóllar beherbergt die ehemaligen Produktionsbetriebe in den Zink-Blei-Silber-Lagerstätten Aznalcóllar und Los Frailes. Im Falle einer Auftragsvergabe würde sich Emerita auf die Erschließung der Lagerstätte Los Frailes konzentrieren, um dort den Bergbaubetrieb wiederaufzunehmen. Ein umweltfreundlicher und sozial verträglicher Erschließungsansatz wird von der Kommune bzw. Bevölkerung vor Ort voll und ganz unterstützt.

Joaquin Merino, President und CEO von Emerita, erklärt: Wir freuen uns sehr über diese Entwicklung. Emerita hält weiterhin daran fest, dass es ein besseres Angebot vorgelegt hat und entsprechend dem Ausschreibungsverfahren auch den Zuschlag für das Projekt Aznalcóllar bekommen hätte sollen. Wir werden alles daran setzen, eng mit der Regierung und der Kommune zusammenzuarbeiten, um das Projekt Aznalcóllar nach den strengsten umwelttechnischen und sozialen Standards zu erschließen.


Über Emerita Resources Corp.

Emerita ist ein Rohstoffunternehmen, das auf den Erwerb, die Exploration und die Erschließung von Mineralkonzessionsgebieten spezialisiert ist und seine Explorationsaktivitäten vor allem auf Spanien und Brasilien konzentriert. Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz und sein technisches Team in Sevilla (Spanien) sowie eine Niederlassung in Toronto (Kanada).



Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Joaquin Merino
+34 (628) 1754 66 (Spanien)

Helia Bento
+1 416 309 4293 (Toronto)
info@emeritaresources.com



Vorsorglicher Hinweis bezüglich zukunftsgerichteter Informationen: Diese Pressemitteilung enthält zukunftsgerichtete Informationen im Sinne der geltenden kanadischen Wertpapiergesetze. Zu den zukunftsgerichteten Informationen zählen ohne Einschränkung auch Aussagen zum Projekt Aznalcóllar, zur Bedeutung und zu den Auswirkungen des Gerichtsurteils, zur Teilnahme an Ausschreibungsverfahren, dazu, dass dem Unternehmen die Bergbaurechte im Zusammenhang mit einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren erteilt werden, und zu den Zukunftsplänen des Unternehmens. Im Allgemeinen sind zukunftsgerichtete Informationen anhand der Verwendung von in die Zukunft gerichteten Begriffen zu erkennen, wie z.B. plant, erwartet, erwartet nicht, wird erwartet, budgetiert, geplant, schätzt, prognostiziert, beabsichtigt, beabsichtigt nicht, glaubt bzw. Abwandlungen solcher Begriffe und Phrasen, oder anhand von Aussagen, wonach bestimmte Handlungen, Ereignisse oder Ergebnisse umgesetzt werden bzw. eintreffen können, könnten, würden oder werden. Zukunftsgerichtete Informationen unterliegen bekannten und unbekannten Risiken und Unsicherheiten sowie anderen Faktoren, die dazu führen könnten, dass sich die tatsächlichen Ergebnisse, Aktivitäten, Leistungen oder Erfolge von Emerita jeweils erheblich von jenen unterscheiden, die in den zukunftsgerichteten Informationen direkt bzw. indirekt zum Ausdruck gebracht wurden. Dazu zählen unter anderem auch Unsicherheiten in Bezug auf die allgemeine Geschäftstätigkeit, die wirtschaftliche Lage, den Wettbewerb und die geopolitische und soziale Situation; die realen Ergebnisse der aktuellen Explorationsaktivitäten; die Risiken in Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit in ausländischen Rechtssystemen; die Fähigkeit, erworbene Konzessionsgebiete oder erteilte Bergbaurechte erfolgreich zu integrieren; Betriebsrisiken im Ausland; sowie andere für die Bergbaubranche typische Risiken. Obwohl Emerita versucht hat, wichtige Faktoren aufzuzeigen, die dazu führen könnten, dass sich die tatsächlichen Ergebnisse erheblich von jenen in den zukunftsgerichteten Informationen unterscheiden, kann es auch andere Faktoren geben, die zu nicht vorhersehbaren, nicht geschätzten oder unbeabsichtigten Ergebnissen führen. Es kann nicht garantiert werden, dass sich solche Informationen als wahrheitsgemäß herausstellen. Tatsächliche Ergebnisse und zukünftige Ereignisse können unter Umständen erheblich von solchen Aussagen abweichen. Die Leser sollten sich daher nicht vorbehaltslos auf zukunftsgerichtete Informationen verlassen. Emerita hat nicht die Absicht, zukunftsgerichtete Informationen zu aktualisieren, es sei denn, dies wird in den geltenden Wertpapiergesetzen gefordert.

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