Finanzamt: Goldmünzen lieber nicht nur mit Nominalwert ansetzen!
10.03.2017 | Redaktion
Ein interessanter Fall lag im vergangenen Jahr dem Bundesfinanzhof vor. Geklärt werden sollte, ob Goldmünzen mit ihrem Nominalwert oder mit ihrem Marktwert zu bewerten sind.
Hintergrund: Im Zeitraum 2009 bis 2011 händigte eine baden-württembergische GmbH drei Gesellschaftern mit Tantienemanspruch insgesamt 404 Goldmünzen der Deutschen Bundesbank mit einem Nennwert von je 100 € aus.
Die Münzen waren zuvor zum jeweils aktuellen Goldpreis zuzüglich eines Agios erworben worden. Da die GmbH die Abgabe der Goldmünzen mit deren nominellen Wert ansetzte, ergab sich als Differenz zu den Anschaffungskosten ein Aufwand von gut 142.000 €.
Bei einer Betriebsprüfung beurteilte das Finanzamt diesen Aufwand als verdeckte Gewinnausschüttung und erließ entsprechend geänderte Körperschaftsteuer-, Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre.
Die GmbH klagte gegen diese Entscheidung und begründete ihr Vorgehen damit, dass gesetzliche Zahlungsmittel nicht mit Materialwert, sondern mit Nominalwert anzusetzen seien.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage der GmbH gegen das Finanzamt bereits im Jahr 2014 als unbegründet ab. Woraufhin sich die Klägerin für eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof entschloss. Dieser wies die Beschwerde im Sommer vergangenen Jahres mangels grundsätzlicher Bedeutung zurück.
© Redaktion GoldSeiten.de
Hintergrund: Im Zeitraum 2009 bis 2011 händigte eine baden-württembergische GmbH drei Gesellschaftern mit Tantienemanspruch insgesamt 404 Goldmünzen der Deutschen Bundesbank mit einem Nennwert von je 100 € aus.
Die Münzen waren zuvor zum jeweils aktuellen Goldpreis zuzüglich eines Agios erworben worden. Da die GmbH die Abgabe der Goldmünzen mit deren nominellen Wert ansetzte, ergab sich als Differenz zu den Anschaffungskosten ein Aufwand von gut 142.000 €.
Bei einer Betriebsprüfung beurteilte das Finanzamt diesen Aufwand als verdeckte Gewinnausschüttung und erließ entsprechend geänderte Körperschaftsteuer-, Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre.
Die GmbH klagte gegen diese Entscheidung und begründete ihr Vorgehen damit, dass gesetzliche Zahlungsmittel nicht mit Materialwert, sondern mit Nominalwert anzusetzen seien.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage der GmbH gegen das Finanzamt bereits im Jahr 2014 als unbegründet ab. Woraufhin sich die Klägerin für eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof entschloss. Dieser wies die Beschwerde im Sommer vergangenen Jahres mangels grundsätzlicher Bedeutung zurück.
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