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Knock-out-Zertifikate: Verluste aus Verfall sind steuerlich abzugsfähig

21.06.2019  |  Redaktion
Anleger können bekanntlich mit Knock-out-Zertifikaten auf Kursverläufe von Basiswerten (z.B. Aktien, Rohstoffe) spekulieren. Aufgrund der Hebelwirkung können diese Produkte je nach Art hohe Gewinne bei steigenden oder fallenden Kursen bescheren.

Wird jedoch die Knock-out-Schwelle des ausgewählten Zertifikats unter-/überschritten, kommt es meist zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (BFH, Urteil v. 20.11.2018, VIII R 37/15, veröffentlicht am 13.2.2019), dass Anleger entsprechende Verluste aus Knock-out-Zertifikaten steuerlich bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen können.

Geklagt hatte ein Anleger, der im Jahr 2011 diverse Knock-out-Zertifikate bei seiner Bank erworben hatte. Aufgrund des Erreichens der Knock-out-Schwelle waren diese noch im selben Jahr wertlos verfallen. Den erlittenen Verlust von 130.000 Euro machte der Anleger in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, was sein Finanzamt jedoch ablehnte.

Der BFH gab nun grünes Licht für den Verlustabzug und erklärte, dass eine steuerliche Anerkennung entsprechender Verluste auch dann erfolge, wenn kein (gesetzlich ausdrücklich erfasstes) Termingeschäft vorliege. Jene Verluste können nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden.

In diesem Fall stelle der Verfall des Zertifikats eine "Einlösung" dar, die nach dem Einkommensteuergesetz ebenfalls als Veräußerung gelte. Es lägen dann Verluste aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen vor.

Hinweis: Der BFH setzt mit diesem Urteil seine Rechtsprechung fort, nach der seit Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 grundsätzlich alle Wertveränderungen in Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerlich erfasst werden.


Weitere Details siehe u.a. hier: www.haufe.de


© Redaktion GoldSeiten.de



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