Apollo Minerals Ltd.: Urteil aus dem Berufungsprozess
18.06.2020 | Hannes Huster
Apollo gab heute das Urteil aus dem Berufungsprozess in Frankreich bekannt: Link. Apollo hatte zusammen mit dem französischen Staat (!) gegen die Widerrufung der Explorationslizenz Berufung eingelegt und das Berufungsgericht in Toulouse hat den Antrag abgelehnt.
Die Richter haben entschieden, dass der französische Staat einen Fehler bei der Vergabe der Lizenz an Apollo Minerals gemacht hat und deshalb wurde der Antrag abgelehnt. Dies ist auf den ersten Blick negativ für Apollo, aber die Urteilsbegründung ist interessant.
Apollo hat auf Basis der erhaltenen Lizenz mehrere Millionen Euro in das Projekt investiert, natürlich im Glauben, dass die Lizenz richtig erteilt wurde.
Nun hat das Gericht entschieden, dass es Formfehler bei der Erteilung der Lizenz gab, was auch meiner Laiensicht die Chance eröffnet, dass Apollo einen Anspruch auf eine Rückvergütung der Ausgaben haben könnte.
Fazit:
Ich hatte wenig Hoffnung, dass die Berufung Erfolg hat und so kam es dann auch. Das Gericht hat zugunsten der Anti-Minen-Fraktion entschieden und gegen den französischen Staat und Apollo. Wichtig erscheint mir, dass nicht Apollo einen Fehler gemacht hat, sondern der Staat bei der Ausstellung der Lizenz. Somit hoffe ich auf Regressansprüche.
© Hannes Huster
Quelle: Auszug aus dem Börsenbrief "Der Goldreport"
Pflichtangaben nach §34b WpHG und FinAnV
Wesentliche Informationsquellen für die Erstellung dieses Dokumentes sind Veröffentlichungen in in- und ausländischen Medien (Informationsdienste, Wirtschaftspresse, Fachpresse, veröffentlichte Statistiken, Ratingagenturen sowie Veröffentlichungen des analysierten Emittenten und interne Erkenntnisse des analysierten Emittenten).
Zum heutigen Zeitpunkt ist das Bestehen folgender Interessenkonflikte möglich: Hannes Huster und/oder Der Goldreport Ltd. mit diesen verbundene Unternehmen:
1) stehen in Geschäftsbeziehungen zu dem Emittenten.
2) sind am Grundkapital des Emittenten beteiligt oder könnten dies sein.
3) waren innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate an der Führung eines Konsortiums beteiligt, das Finanzinstrumente des Emittenten im Wege eines öffentlichen Angebots emittierte.
4) betreuen Finanzinstrumente des Emittenten an einem Markt durch das Einstellen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen.
5) haben innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate mit Emittenten, die selbst oder deren Finanzinstrumente Gegenstand der Finanzanalyse sind, eine Vereinbarung über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Investmentbanking-Geschäften geschlossen oder Leistung oder Leistungsversprechen aus einer solchen Vereinbarung erhalten.
Die Richter haben entschieden, dass der französische Staat einen Fehler bei der Vergabe der Lizenz an Apollo Minerals gemacht hat und deshalb wurde der Antrag abgelehnt. Dies ist auf den ersten Blick negativ für Apollo, aber die Urteilsbegründung ist interessant.
Apollo hat auf Basis der erhaltenen Lizenz mehrere Millionen Euro in das Projekt investiert, natürlich im Glauben, dass die Lizenz richtig erteilt wurde.
Nun hat das Gericht entschieden, dass es Formfehler bei der Erteilung der Lizenz gab, was auch meiner Laiensicht die Chance eröffnet, dass Apollo einen Anspruch auf eine Rückvergütung der Ausgaben haben könnte.
Fazit:
Ich hatte wenig Hoffnung, dass die Berufung Erfolg hat und so kam es dann auch. Das Gericht hat zugunsten der Anti-Minen-Fraktion entschieden und gegen den französischen Staat und Apollo. Wichtig erscheint mir, dass nicht Apollo einen Fehler gemacht hat, sondern der Staat bei der Ausstellung der Lizenz. Somit hoffe ich auf Regressansprüche.
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1) stehen in Geschäftsbeziehungen zu dem Emittenten.
2) sind am Grundkapital des Emittenten beteiligt oder könnten dies sein.
3) waren innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate an der Führung eines Konsortiums beteiligt, das Finanzinstrumente des Emittenten im Wege eines öffentlichen Angebots emittierte.
4) betreuen Finanzinstrumente des Emittenten an einem Markt durch das Einstellen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen.
5) haben innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate mit Emittenten, die selbst oder deren Finanzinstrumente Gegenstand der Finanzanalyse sind, eine Vereinbarung über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Investmentbanking-Geschäften geschlossen oder Leistung oder Leistungsversprechen aus einer solchen Vereinbarung erhalten.