Rechnen Sie mit dem Unerwarteten!
25.12.2016 | Manfred Gburek
In der Zeit kurz vor der Jahreswende hagelt es üblicherweise Prognosen. Für Anleger kann diese Zeit in eine verwirrende und strapaziöse Tortur ausarten. Wer weiß schon, wie die nächste Bundestagswahl ausgehen wird und welche Kurskapriolen uns die Börsen bescheren werden? Gab es da nicht erst den unerwarteten Brexit und fünf Monate später den überraschenden Wahlsieg von Donald Trump?
Beide Male blieb die Reaktion an den Börsen nicht aus - allerdings anders, als die meisten Anleger erwartet hatten. Analysen statt Prognosen und mit dem Unerwarteten rechnen, das wird 2017 eine entscheidende Leitlinie sein, nicht zuletzt auch für die Geldanlage. Das Unerwartete ist mit dem Anschlag am Berliner Weihnachtsmarkt leider schon zur bitteren Realität geworden.
Dennoch praktizieren Medien, Banken und - schlimmer noch - ganze Heerscharen von selbst ernannten Börsengurus Jahr für Jahr das Spiel mit Kristallkugel und Kaffeesatz. Sie könnten ja recht behalten und dann Ende 2017 damit angeben. Der Übergang von einem Jahr zum nächsten mag für Buchhalter, Finanzvorstände, sonstige Rechenknechte, Performancemesser und Steuerzahler noch so wichtig sein; für Anleger spielt er nur fallweise eine Rolle, etwa wenn es gilt, gesetzliche Vorschriften zu beachten. Dazu gleich zwei Beispiele:
Effektive Stücke aus sogenannten Tafelgeschäften (mit gedruckten Wertpapieren, wie Aktien, Anleihen oder Anteilen an deutschen Fonds) behalten nur noch bis zu diesem Jahresende ihren Wert; ab 2017 gelten sie von Gesetzes wegen als wertlos. Es wird also höchste Zeit, sie bei der Bank oder Sparkasse Ihres Vertrauens einzulösen und Ihrem dortigen Depot gutschreiben zu lassen. So behalten Sie Ihr Recht auf den Wert der Stücke einschließlich Kupons, Stimmrecht (bei Aktien) u.a. Zurückzuführen ist diese Regelung auf § 358 KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch, ein Mammutwerk). Für Luxemburger Fonds galt als Stichtag bereits der 18. Februar 2016, sodass ihre effektiven Stücke nicht mehr eingelöst werden können.
Fondsanleger müssen auch auf eine weitere, zeitlich versetzte Rechtsänderung vorbereitet sein: Von Anfang 2018 an sollen die Ausschüttungen und Wertsteigerungen ihrer Fonds der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer unterliegen, auch wenn sie diese Fonds vor 2009 gekauft haben. Fondsanleger haben allerdings einen Freibetrag von 100.000 Euro; für zusammen veranlagte Eheleute sind es sogar 200.000 Euro. Das heißt, die meisten Anleger, also solche mit Fondsgewinnen unterhalb des jeweiligen Freibetrags, sind nicht zum Verkauf im Jahr 2017 gezwungen, falls sie die Abgeltungsteuer vermeiden wollen.
Dieses Beispiel mag - anders als das von den effektiven Stücken - zunächst versöhnlich stimmen. Doch es zeugt auch von einem weiteren Versuch, wie der Gesetzgeber bei der Abgeltungsteuer keine Ruhe lässt. Er wird dran bleiben. Es ist noch nicht lange her, dass linke Politiker diese Steuer zugunsten einer nach der persönlichen Progression generell wieder abschaffen wollten.
Ihr fadenscheiniges Argument: Die Reichen seien Nutznießer der Abgeltungsteuer. Fadenscheinig, weil beispielsweise Aktien bereits im Vorfeld der Körperschaftsteuer unterliegen. Allein schon die Kombination der Körperschaft- mit der Abgeltungsteuer bedeutet Doppelbesteuerung, die potenzielle Kombination mit einer Steuer auf Basis der persönlichen Progression würde den Doppeleffekt noch verschlimmern.
Mit der komplexen Abgeltungsteuer werden Politiker bei der kommenden Bundestagswahl und bei den Landtagswahlen zwar nicht punkten können, wohl aber mit dem Totschlagargument der sozialen Gerechtigkeit. Dazu werden sie neben ungerechten Steuern auch die drohende Altersarmut, die aus eigenen Mitteln immer weniger finanzierbare Rentenversicherung, kaum noch bezahlbare Mieten und natürlich das Flüchtlingsproblem anführen. Am Ende wird irgendeine Koalition unter anderen Vorzeichen weiter wursteln wie die jetzige, bis sie sich zeitversetzt neuen Reformen widmet. Wenigstens diese Prognose lässt sich ohne Wenn und Aber wagen.
Beide Male blieb die Reaktion an den Börsen nicht aus - allerdings anders, als die meisten Anleger erwartet hatten. Analysen statt Prognosen und mit dem Unerwarteten rechnen, das wird 2017 eine entscheidende Leitlinie sein, nicht zuletzt auch für die Geldanlage. Das Unerwartete ist mit dem Anschlag am Berliner Weihnachtsmarkt leider schon zur bitteren Realität geworden.
Dennoch praktizieren Medien, Banken und - schlimmer noch - ganze Heerscharen von selbst ernannten Börsengurus Jahr für Jahr das Spiel mit Kristallkugel und Kaffeesatz. Sie könnten ja recht behalten und dann Ende 2017 damit angeben. Der Übergang von einem Jahr zum nächsten mag für Buchhalter, Finanzvorstände, sonstige Rechenknechte, Performancemesser und Steuerzahler noch so wichtig sein; für Anleger spielt er nur fallweise eine Rolle, etwa wenn es gilt, gesetzliche Vorschriften zu beachten. Dazu gleich zwei Beispiele:
Effektive Stücke aus sogenannten Tafelgeschäften (mit gedruckten Wertpapieren, wie Aktien, Anleihen oder Anteilen an deutschen Fonds) behalten nur noch bis zu diesem Jahresende ihren Wert; ab 2017 gelten sie von Gesetzes wegen als wertlos. Es wird also höchste Zeit, sie bei der Bank oder Sparkasse Ihres Vertrauens einzulösen und Ihrem dortigen Depot gutschreiben zu lassen. So behalten Sie Ihr Recht auf den Wert der Stücke einschließlich Kupons, Stimmrecht (bei Aktien) u.a. Zurückzuführen ist diese Regelung auf § 358 KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch, ein Mammutwerk). Für Luxemburger Fonds galt als Stichtag bereits der 18. Februar 2016, sodass ihre effektiven Stücke nicht mehr eingelöst werden können.
Fondsanleger müssen auch auf eine weitere, zeitlich versetzte Rechtsänderung vorbereitet sein: Von Anfang 2018 an sollen die Ausschüttungen und Wertsteigerungen ihrer Fonds der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer unterliegen, auch wenn sie diese Fonds vor 2009 gekauft haben. Fondsanleger haben allerdings einen Freibetrag von 100.000 Euro; für zusammen veranlagte Eheleute sind es sogar 200.000 Euro. Das heißt, die meisten Anleger, also solche mit Fondsgewinnen unterhalb des jeweiligen Freibetrags, sind nicht zum Verkauf im Jahr 2017 gezwungen, falls sie die Abgeltungsteuer vermeiden wollen.
Dieses Beispiel mag - anders als das von den effektiven Stücken - zunächst versöhnlich stimmen. Doch es zeugt auch von einem weiteren Versuch, wie der Gesetzgeber bei der Abgeltungsteuer keine Ruhe lässt. Er wird dran bleiben. Es ist noch nicht lange her, dass linke Politiker diese Steuer zugunsten einer nach der persönlichen Progression generell wieder abschaffen wollten.
Ihr fadenscheiniges Argument: Die Reichen seien Nutznießer der Abgeltungsteuer. Fadenscheinig, weil beispielsweise Aktien bereits im Vorfeld der Körperschaftsteuer unterliegen. Allein schon die Kombination der Körperschaft- mit der Abgeltungsteuer bedeutet Doppelbesteuerung, die potenzielle Kombination mit einer Steuer auf Basis der persönlichen Progression würde den Doppeleffekt noch verschlimmern.
Mit der komplexen Abgeltungsteuer werden Politiker bei der kommenden Bundestagswahl und bei den Landtagswahlen zwar nicht punkten können, wohl aber mit dem Totschlagargument der sozialen Gerechtigkeit. Dazu werden sie neben ungerechten Steuern auch die drohende Altersarmut, die aus eigenen Mitteln immer weniger finanzierbare Rentenversicherung, kaum noch bezahlbare Mieten und natürlich das Flüchtlingsproblem anführen. Am Ende wird irgendeine Koalition unter anderen Vorzeichen weiter wursteln wie die jetzige, bis sie sich zeitversetzt neuen Reformen widmet. Wenigstens diese Prognose lässt sich ohne Wenn und Aber wagen.