GreenX Metals Ltd.: Theorien und Spekulationen
22.02.2023 | Hannes Huster
Eigentlich bin ich es leid, mich immer wieder zu irgendwelchen Spekulationen in Sachen GreenX zu äußern. Da aber offensichtlich in einigen Diskussionsforen wilde Theorien aufgestellt werden, dann doch einige Worte.
Gestern habe ich mit dem CEO Ben Stoikovich von der Firma telefoniert, um einige der in den Raum gestellten Theorien zu hinterfragen und Antworten zu erhalten. Daher heute nochmals ein Update dazu.
Der Ablauf einer solchen Schadenersatzforderung ist klar definiert und die Firma hatte in der Meldung vom 06.07.2022 das Schema entsprechend abgebildet: Link.
Damals war man in der markierten Stufe und hat die Schadenersatzforderungen nach dem 1. Statement der Polen angepasst und veröffentlicht.
Der nächste Schritt "oral procedure - Tribunal hearings" ist abgeschlossen, wie das Unternehmen in der Meldung vom 28.11.2022 verkündet hat: Link. Nun befindet sich das Schiedsgericht in den Beratungen (Deliberations), danach wird das Urteil verkündet (Award). Es gibt keinen Zeitrahmen, in dem dieses Urteil verkündet werden muss.
Es wird auch kein drittes Gutachten über die Schadenhöhe geben. GreenX hat das Gutachten von weltweit anerkannten Spezialisten anfertigen lassen und möchte einen Schadenersatz von 737 Millionen GBP (ca. 1,3 Milliarden AUD). Die Ersteller des Gutachtens waren bei den Anhörungen mit vor Ort und wurden auch entsprechend vom Schiedsgericht befragt. Polen wurde im Zuge der ersten Feststellung die Chance zur Gegendarstellung gegeben und daraufhin wurde die Schadenersatzforderung wurde einmal angepasst, nachdem das Land Polen seine Verteidigungspapiere eingereicht hat (s. Meldung vom 06.07.2022).
Warum wird immer von zwei Verfahren gesprochen?
Dies liegt daran, dass sich GreenX einmal auf den Energiechartervertrag (ECT) mit der Republik Polen beruft und einmal auf den bilateralen Investitionsvertrag zwischen Australien und Polen (BIT). Beides wird aber vor dem gleichen Schiedsgericht verhandelt. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist Prof. Dr. Klaus Sachs, der kein Unbekannter bei derartigen Fällen ist: www.energychartertreaty.org
Prof. Dr. Sachs war auch verantwortlich für die Klage von BHP gegen das Land Pakistan, einem der bislang größten Fälle, die mir im Minensektor bekannt sind. Unter Vorsitz von Prof. Dr. Sachs wurde entschieden, dass Pakistan eine Entschädigung von 5,9 Milliarden USD an BHP zu leisten hat, da das bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen Australien und Pakistan verletzt wurde.
Im Vorfeld von Verfahren und Klagen dieser Art wird immer abgestimmt, ob der Kläger (hier BHP bzw. GreenX) das Projekt zurückhaben möchte oder den Schadenersatz.
BHP hätte gerne das Projekt zurück, GreenX möchte die Schadenersatzforderung, auch deshalb, weil Bogdanka bereits Kohle auf dem Jan Karski Projekt abbaut.
Fazit:
Ich hoffe, dass Ihnen diese Infos weiterhelfen. Die Anhörung ist durch und das Schiedsgericht befindet sich in der Beratungsphase. Das Urteil wird entsprechend kommen, wenn sich die Verantwortlichen ihr Bild gemacht haben und sich in der Lage sehen zu urteilen.
© Hannes Huster
Quelle: Auszug aus dem Börsenbrief "Der Goldreport"
Pflichtangaben nach §34b WpHG und FinAnV
Wesentliche Informationsquellen für die Erstellung dieses Dokumentes sind Veröffentlichungen in in- und ausländischen Medien (Informationsdienste, Wirtschaftspresse, Fachpresse, veröffentlichte Statistiken, Ratingagenturen sowie Veröffentlichungen des analysierten Emittenten und interne Erkenntnisse des analysierten Emittenten).
Zum heutigen Zeitpunkt ist das Bestehen folgender Interessenkonflikte möglich: Hannes Huster und/oder Der Goldreport Ltd. mit diesen verbundene Unternehmen:
1) stehen in Geschäftsbeziehungen zu dem Emittenten.
2) sind am Grundkapital des Emittenten beteiligt oder könnten dies sein.
3) waren innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate an der Führung eines Konsortiums beteiligt, das Finanzinstrumente des Emittenten im Wege eines öffentlichen Angebots emittierte.
4) betreuen Finanzinstrumente des Emittenten an einem Markt durch das Einstellen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen.
5) haben innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate mit Emittenten, die selbst oder deren Finanzinstrumente Gegenstand der Finanzanalyse sind, eine Vereinbarung über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Investmentbanking-Geschäften geschlossen oder Leistung oder Leistungsversprechen aus einer solchen Vereinbarung erhalten.
Gestern habe ich mit dem CEO Ben Stoikovich von der Firma telefoniert, um einige der in den Raum gestellten Theorien zu hinterfragen und Antworten zu erhalten. Daher heute nochmals ein Update dazu.
Der Ablauf einer solchen Schadenersatzforderung ist klar definiert und die Firma hatte in der Meldung vom 06.07.2022 das Schema entsprechend abgebildet: Link.
Damals war man in der markierten Stufe und hat die Schadenersatzforderungen nach dem 1. Statement der Polen angepasst und veröffentlicht.
Der nächste Schritt "oral procedure - Tribunal hearings" ist abgeschlossen, wie das Unternehmen in der Meldung vom 28.11.2022 verkündet hat: Link. Nun befindet sich das Schiedsgericht in den Beratungen (Deliberations), danach wird das Urteil verkündet (Award). Es gibt keinen Zeitrahmen, in dem dieses Urteil verkündet werden muss.
Es wird auch kein drittes Gutachten über die Schadenhöhe geben. GreenX hat das Gutachten von weltweit anerkannten Spezialisten anfertigen lassen und möchte einen Schadenersatz von 737 Millionen GBP (ca. 1,3 Milliarden AUD). Die Ersteller des Gutachtens waren bei den Anhörungen mit vor Ort und wurden auch entsprechend vom Schiedsgericht befragt. Polen wurde im Zuge der ersten Feststellung die Chance zur Gegendarstellung gegeben und daraufhin wurde die Schadenersatzforderung wurde einmal angepasst, nachdem das Land Polen seine Verteidigungspapiere eingereicht hat (s. Meldung vom 06.07.2022).
Warum wird immer von zwei Verfahren gesprochen?
Dies liegt daran, dass sich GreenX einmal auf den Energiechartervertrag (ECT) mit der Republik Polen beruft und einmal auf den bilateralen Investitionsvertrag zwischen Australien und Polen (BIT). Beides wird aber vor dem gleichen Schiedsgericht verhandelt. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist Prof. Dr. Klaus Sachs, der kein Unbekannter bei derartigen Fällen ist: www.energychartertreaty.org
Prof. Dr. Sachs war auch verantwortlich für die Klage von BHP gegen das Land Pakistan, einem der bislang größten Fälle, die mir im Minensektor bekannt sind. Unter Vorsitz von Prof. Dr. Sachs wurde entschieden, dass Pakistan eine Entschädigung von 5,9 Milliarden USD an BHP zu leisten hat, da das bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen Australien und Pakistan verletzt wurde.
Im Vorfeld von Verfahren und Klagen dieser Art wird immer abgestimmt, ob der Kläger (hier BHP bzw. GreenX) das Projekt zurückhaben möchte oder den Schadenersatz.
BHP hätte gerne das Projekt zurück, GreenX möchte die Schadenersatzforderung, auch deshalb, weil Bogdanka bereits Kohle auf dem Jan Karski Projekt abbaut.
Fazit:
Ich hoffe, dass Ihnen diese Infos weiterhelfen. Die Anhörung ist durch und das Schiedsgericht befindet sich in der Beratungsphase. Das Urteil wird entsprechend kommen, wenn sich die Verantwortlichen ihr Bild gemacht haben und sich in der Lage sehen zu urteilen.
© Hannes Huster
Quelle: Auszug aus dem Börsenbrief "Der Goldreport"
Pflichtangaben nach §34b WpHG und FinAnV
Wesentliche Informationsquellen für die Erstellung dieses Dokumentes sind Veröffentlichungen in in- und ausländischen Medien (Informationsdienste, Wirtschaftspresse, Fachpresse, veröffentlichte Statistiken, Ratingagenturen sowie Veröffentlichungen des analysierten Emittenten und interne Erkenntnisse des analysierten Emittenten).
Zum heutigen Zeitpunkt ist das Bestehen folgender Interessenkonflikte möglich: Hannes Huster und/oder Der Goldreport Ltd. mit diesen verbundene Unternehmen:
1) stehen in Geschäftsbeziehungen zu dem Emittenten.
2) sind am Grundkapital des Emittenten beteiligt oder könnten dies sein.
3) waren innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate an der Führung eines Konsortiums beteiligt, das Finanzinstrumente des Emittenten im Wege eines öffentlichen Angebots emittierte.
4) betreuen Finanzinstrumente des Emittenten an einem Markt durch das Einstellen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen.
5) haben innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate mit Emittenten, die selbst oder deren Finanzinstrumente Gegenstand der Finanzanalyse sind, eine Vereinbarung über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Investmentbanking-Geschäften geschlossen oder Leistung oder Leistungsversprechen aus einer solchen Vereinbarung erhalten.