Lexikon
Girosammelverwahrung
Die Girosammelverwahrung ist der praktische und rechtliche Normalfall der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren.
Es gibt zwei Arten der Girosammelverwahrung. Die Girosammelverwahrung nach § 5 Abs. 1 DepotG kommt für im Inland begebene und belegene Wertpapiere zur Anwendung. Sie lagern dann direkt beim inländischen Zentralverwahrer (Clearstream). Der Sitz des Emittenten kann aber auch im Ausland liegen. Die Girosammelverwahrung nach § 5 Abs. 4 DepotG kommt für im Ausland begebene und belegene Wertpapiere zur Anwendung. Sie lagern bei einem ausländischen Zentralverwahrer, jedoch unterhält der inländische Zentralverwahrer (Clearstream) zu ihm eine gegenseitige Kontenverbindung, über die er dem Depotkunden Miteigentum am Wertpapierbestand verschaffen kann.