Vorerst keine Steuer auf Gold-ETFs UND Gold-ETCs
12.09.2020 | Prof. Dr. Thorsten Polleit
Es ist ein großer Unterschied für den Anleger, ob er physisches Gold oder Gold-ETFs oder Gold-ETCs besitzt.
Besitzer von Xetra Gold und Euwax Gold II können aufatmen: Die Bundesregierung ist von ihrer ursprünglich geplanten Besteuerung von Gewinnen bei Gold-ETCs ("Exchange Traded Commodities") wieder abgerückt. Vorerst. Um was ging es?
Die Kursgewinne, die sich mit physisch unterlegten Gold-Exchange-Traded-Funds (ETFs) beziehungsweise Gold-Exchange-Traded-Commodities (ETCs) erzielen lassen, sollten ab 2021 besteuert werden. Betroffen wären Anlageprodukte wie Xetra Gold und Euwax Gold II gewesen, die als Wertpapiere eingestuft werden (bei ihnen handelt es sich genau gesagt um Schuldverschreibungen).
Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 4/15) gilt, dass die positive Differenz zwischen Verkauf- und Kaufkurs dieser Wertpapiere nach Ende der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei vereinnahmt werden darf, so wie das auch bei Goldbarren und Anlagemünzen der Fall ist.
Wären die Steuerpläne in die Tat umgesetzt worden, wären die Kursgewinne der Gold-ETCs ab dem nächsten Jahr der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent, dem Solidaritätszuschlag sowie der Kirchensteuer unterworfen worden. Das hätte für den Anleger auf eine Gesamtbelastung von etwa 27 Prozent der erzielten Kursgewinne hinauslaufen können.
Wie gut also, dass die Steueränderung nicht durchgesetzt wurde! Denn sie hätte die Spielräume der Anleger, ihre Altersvorsorge eigenverantwortlich zu gestalten, weiter eingeschränkt.
An dieser Stelle bietet es sich an, einige ganz grundsätzliche Anmerkungen zur Goldhaltung zu machen. - Mit dem Erwerb von Gold-ETFs (sie werden aufgrund regulatorischer Beschränkungen in Europa nicht angeboten) und Gold-ETCs hat der Anleger zwar die Möglichkeit, an der Preisentwicklung des physischen Goldes teilzuhaben.
Bei Gold-ETFs ist allerdings zu beachten, ob es sich um ein physisches oder ein synthetisches ETF handelt. Bei ersterem kauft der ETF-Anbieter mit dem Geld, das er durch Verkauf der Anteile erzielt, physisches Gold (in Form von Barren). Ist zweiteres der Fall, kauft der ETFAnbieter kein physisches Gold, sondern vereinbart mit einem Finanzinstitut (meist Banken) einen Kontrakt, mit dem der Goldpreis(-index) repliziert wird.
Wer einen Anteil an einem Gold-ETF hält, der hat einen Auslieferungsanspruch auf physisches Gold, das sich in einem Sondervermögen befindet. Letzteres wird von einer Verwahrstelle („Custodian“) betreut und ist dem Zugriff des ETF-Anbieters im Konkursfall nicht zugänglich. Anteile an Gold-ETCs sind hingegen - wie einleitend bereits erwähnt - Schuldverschreibungen. Das in ETCs investierte Kapital stellt kein Sondervermögen dar. Es ist im Falle eines Konkurses des Emittenten nicht geschützt.
Man sieht also: Mit dem Erwerb von Gold-ETFs und Gold-ETCs sind Risiken verbunden. Anteile an Gold-ETFs oder Gold-ETCs sind nicht das gleiche wie der Besitz von physischem Gold. Für Gold-ETFs und Gold-ETCs gibt es beispielsweise das Risiko, dass sich in Krisenzeiten die Preise der börsengehandelten Anteile vom physischen Goldpreis abkoppeln, dass sie unter den physischen Goldpreis fallen (weil zum Beispiel Erfüllungsrisiken befürchtet werden). Auch gibt es ein Ausfallrisiko bei Gold-ETCs, und das gibt es für physisches Gold nicht.
Für Anleger, die kurzfristige Handelsgeschäfte bevorzugen, die am kurzfristigen Auf und Ab des Goldpreises teilhaben möchten, und die keine systemischen Risiken fürchten, sind Gold-ETFs und Gold-ETCs durchaus attraktive Instrumente, zumal mit ihnen in der Regel recht geringe Transaktionskosten verbunden sind. Wenn der Anleger jedoch langfristig orientiert vorgeht, und wenn er sich dabei auch gegen Systemrisiken absichern will, ist der Erwerb von physischem Gold die richtige Strategie.
© Prof. Dr. Thorsten Polleit
Auszug aus dem Marktreport der Degussa Goldhandel GmbH
Besitzer von Xetra Gold und Euwax Gold II können aufatmen: Die Bundesregierung ist von ihrer ursprünglich geplanten Besteuerung von Gewinnen bei Gold-ETCs ("Exchange Traded Commodities") wieder abgerückt. Vorerst. Um was ging es?
Die Kursgewinne, die sich mit physisch unterlegten Gold-Exchange-Traded-Funds (ETFs) beziehungsweise Gold-Exchange-Traded-Commodities (ETCs) erzielen lassen, sollten ab 2021 besteuert werden. Betroffen wären Anlageprodukte wie Xetra Gold und Euwax Gold II gewesen, die als Wertpapiere eingestuft werden (bei ihnen handelt es sich genau gesagt um Schuldverschreibungen).
Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 4/15) gilt, dass die positive Differenz zwischen Verkauf- und Kaufkurs dieser Wertpapiere nach Ende der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei vereinnahmt werden darf, so wie das auch bei Goldbarren und Anlagemünzen der Fall ist.
Wären die Steuerpläne in die Tat umgesetzt worden, wären die Kursgewinne der Gold-ETCs ab dem nächsten Jahr der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent, dem Solidaritätszuschlag sowie der Kirchensteuer unterworfen worden. Das hätte für den Anleger auf eine Gesamtbelastung von etwa 27 Prozent der erzielten Kursgewinne hinauslaufen können.
Wie gut also, dass die Steueränderung nicht durchgesetzt wurde! Denn sie hätte die Spielräume der Anleger, ihre Altersvorsorge eigenverantwortlich zu gestalten, weiter eingeschränkt.
An dieser Stelle bietet es sich an, einige ganz grundsätzliche Anmerkungen zur Goldhaltung zu machen. - Mit dem Erwerb von Gold-ETFs (sie werden aufgrund regulatorischer Beschränkungen in Europa nicht angeboten) und Gold-ETCs hat der Anleger zwar die Möglichkeit, an der Preisentwicklung des physischen Goldes teilzuhaben.
Bei Gold-ETFs ist allerdings zu beachten, ob es sich um ein physisches oder ein synthetisches ETF handelt. Bei ersterem kauft der ETF-Anbieter mit dem Geld, das er durch Verkauf der Anteile erzielt, physisches Gold (in Form von Barren). Ist zweiteres der Fall, kauft der ETFAnbieter kein physisches Gold, sondern vereinbart mit einem Finanzinstitut (meist Banken) einen Kontrakt, mit dem der Goldpreis(-index) repliziert wird.
Wer einen Anteil an einem Gold-ETF hält, der hat einen Auslieferungsanspruch auf physisches Gold, das sich in einem Sondervermögen befindet. Letzteres wird von einer Verwahrstelle („Custodian“) betreut und ist dem Zugriff des ETF-Anbieters im Konkursfall nicht zugänglich. Anteile an Gold-ETCs sind hingegen - wie einleitend bereits erwähnt - Schuldverschreibungen. Das in ETCs investierte Kapital stellt kein Sondervermögen dar. Es ist im Falle eines Konkurses des Emittenten nicht geschützt.
Man sieht also: Mit dem Erwerb von Gold-ETFs und Gold-ETCs sind Risiken verbunden. Anteile an Gold-ETFs oder Gold-ETCs sind nicht das gleiche wie der Besitz von physischem Gold. Für Gold-ETFs und Gold-ETCs gibt es beispielsweise das Risiko, dass sich in Krisenzeiten die Preise der börsengehandelten Anteile vom physischen Goldpreis abkoppeln, dass sie unter den physischen Goldpreis fallen (weil zum Beispiel Erfüllungsrisiken befürchtet werden). Auch gibt es ein Ausfallrisiko bei Gold-ETCs, und das gibt es für physisches Gold nicht.
Für Anleger, die kurzfristige Handelsgeschäfte bevorzugen, die am kurzfristigen Auf und Ab des Goldpreises teilhaben möchten, und die keine systemischen Risiken fürchten, sind Gold-ETFs und Gold-ETCs durchaus attraktive Instrumente, zumal mit ihnen in der Regel recht geringe Transaktionskosten verbunden sind. Wenn der Anleger jedoch langfristig orientiert vorgeht, und wenn er sich dabei auch gegen Systemrisiken absichern will, ist der Erwerb von physischem Gold die richtige Strategie.
© Prof. Dr. Thorsten Polleit
Auszug aus dem Marktreport der Degussa Goldhandel GmbH