Lexikon
Erwerbsteuer
Die Erwerbssteuer fällt ausschließlich beim Warenhandel zwischen Unternehmen aus verschiedenen EU-Ländern an. Im Unterschied zur Einfuhr von Gegenständen aus Nicht-EU-Ländern wird dieser Vorgang auch als innergemeinschaftlicher Erwerb bezeichnet.
Analog zur Einfuhrumsatzsteuer aus Drittländern hat die Erwerbsteuer den Zweck, die gelieferten Gegenstände aus den EU-Ländern mit der gleichen Umsatzsteuersatz (Mehrwertsteuer) zu belasten - wie sie für inländische Erzeugnisse gilt.
Der Exporteur ist bei einer innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit (Bestimmungslandprinzip). Der Importeur kann die Erwerbsteuer als Vorsteuer abziehen.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen oder Unklarheiten kontaktieren Sie bitte ihren Steuerberater oder ihr zuständiges Finanzamt.