Grundstück: Enteignung führt zu keinem Spekulationsgewinn
21.02.2019 | Vertrauliche Mitteilungen
Wird ein Grundstückeigentümer von der Gemeinde zur Übertragung eines in seinem Privatvermögen gehaltenen Grundstücks gegen Entschädigung gezwungen (sog. "Enteignung"), ist ein daraus eventuell resultierender Gewinn in keinem Fall steuerpflichtig. Dies entschied das Finanzgericht Münster (Az.1 K 71/16 E).
Im Streitfall ging es um die Enteignung eines Grundstücks gegen Zahlung von 600.000 €, das der betroffene Eigentümer vor weniger als zehn Jahren für 430.000 € erstanden hatte.
Das Finanzamt sah darin ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft mit einem Spekulationsgewinn von 170.000 €, weil zwischen Erwerb und Enteignung weniger als zehn Jahre vergangen waren.
Der steuerpflichtige Grundstückseigentümer wehrte sich gegen diese Auffassung des Finanzamtes.
Zu Recht, wie das Finanzgericht feststellte.
Ein privates Veräußerungsgeschäft (mit daraus eventuell resultierender Steuerpflicht) setze schließlich voraus, daß der Eigentumsübergang auf Basis einer wirtschaftlichen Betätigung erfolgt. Doch gerade daran mangele es bei einer Enteignung.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus dem Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 4325
Im Streitfall ging es um die Enteignung eines Grundstücks gegen Zahlung von 600.000 €, das der betroffene Eigentümer vor weniger als zehn Jahren für 430.000 € erstanden hatte.
Das Finanzamt sah darin ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft mit einem Spekulationsgewinn von 170.000 €, weil zwischen Erwerb und Enteignung weniger als zehn Jahre vergangen waren.
Der steuerpflichtige Grundstückseigentümer wehrte sich gegen diese Auffassung des Finanzamtes.
Zu Recht, wie das Finanzgericht feststellte.
Ein privates Veräußerungsgeschäft (mit daraus eventuell resultierender Steuerpflicht) setze schließlich voraus, daß der Eigentumsübergang auf Basis einer wirtschaftlichen Betätigung erfolgt. Doch gerade daran mangele es bei einer Enteignung.
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Auszug aus dem Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 4325