Mythenbildung rund um den Solidaritätszuschlag
03.09.2019 | Vertrauliche Mitteilungen
In seinem Vorschlag zur Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlages sieht Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) eine zeitlich unbegrenzte weitere Zahlungspflicht für die Bezieher höherer Einkommen vor.
Es wäre gewissermaßen eine neue und zusätzliche Form einer "Reichensteuer". In AfD, Union und FDP hält man dies für nicht rechtmäßig, nach derzeitigem Stand wäre mit einer Klage bis vor das Bundesverfassungsgericht zu rechnen.
Aus diesem Grund soll nachstehend in aller Kürze auf die bestehenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Solidaritätszuschlages eingegangen werden.
Tatsächlich wurde im Jahr 1991 die Einführung dieses Steuerzuschlages nicht alleine mit den Kosten der Deutschen Einheit begründet, sondern auch mit „Entwicklungen im Mittleren Osten“ (gemeint war der Irakkrieg) und "in Südost- und Osteuropa“.
Die Zuschlagshöhe wurde auf 7,5% der Einkommensteuerschuld festgelegt und es gab tatsächlich eine Begrenzung bis zum 30. Juni 1992. Danach erhöhte der Gesetzgeber - gegen erhebliche Widerstände aus der Wirtschaft - einfach die Umsatzsteuer. Gleichwohl gab es ab 1995 einen neuen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% - diesmal zeitlich unbefristet. Lediglich recht weit hinten war im Gesetzentwurf von einem "mittelfristig zu überprüfenden Zuschlag" die Rede.
Ein rechtlich möglicherweise verbindliches Auslaufversprechen (wie noch 1991) gab und gibt es also nicht.
Kritiker des Zuschlags verweisen deshalb stets auf das in diesem Jahr bevorstehende Auslaufen des "Solidarpakts II", mit dem das Auslaufen des Solidaritätszuschlags einherzugehen habe. Vor etwa zehn Jahren stellte allerdings das Bundesverfassungsgericht bereits einmal fest, daß der Gesetzgeber seinerzeit "keine ernsthaften Versuche angestellt" habe, „eine Befristung der Ergänzungsabgabe einzuführen“.
Von dieser Sichtweise distanzierte sich allerdings kürzlich der frühere Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier in einem für die FDP-Bundestagsfraktion verfassten Gutachten, in dem er einen rechtlichen Zusammenhang zwischen der Erhebung des Solidaritätszuschlags und dem bevorstehenden Auslaufen des "Solidaritätspakts II" herstellte.
Sollte der von Scholz vorgestellte Gesetzentwurf Realität werden und sollte es zu den angekündigten Gerichtsverfahren kommen, dürften sich daraus für den Bundeshaushalt erhebliche Rückzahlungsrisiken ergeben. Denn wie für die Einkommensteuer gilt auch für den Solidaritätszuschlag:
Die 5% Steuerzahler mit den höchsten Einkommen tragen zu mehr als der Hälfte des jeweiligen Steueraufkommens bei.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 4353
Es wäre gewissermaßen eine neue und zusätzliche Form einer "Reichensteuer". In AfD, Union und FDP hält man dies für nicht rechtmäßig, nach derzeitigem Stand wäre mit einer Klage bis vor das Bundesverfassungsgericht zu rechnen.
Aus diesem Grund soll nachstehend in aller Kürze auf die bestehenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Solidaritätszuschlages eingegangen werden.
Tatsächlich wurde im Jahr 1991 die Einführung dieses Steuerzuschlages nicht alleine mit den Kosten der Deutschen Einheit begründet, sondern auch mit „Entwicklungen im Mittleren Osten“ (gemeint war der Irakkrieg) und "in Südost- und Osteuropa“.
Die Zuschlagshöhe wurde auf 7,5% der Einkommensteuerschuld festgelegt und es gab tatsächlich eine Begrenzung bis zum 30. Juni 1992. Danach erhöhte der Gesetzgeber - gegen erhebliche Widerstände aus der Wirtschaft - einfach die Umsatzsteuer. Gleichwohl gab es ab 1995 einen neuen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% - diesmal zeitlich unbefristet. Lediglich recht weit hinten war im Gesetzentwurf von einem "mittelfristig zu überprüfenden Zuschlag" die Rede.
Ein rechtlich möglicherweise verbindliches Auslaufversprechen (wie noch 1991) gab und gibt es also nicht.
Kritiker des Zuschlags verweisen deshalb stets auf das in diesem Jahr bevorstehende Auslaufen des "Solidarpakts II", mit dem das Auslaufen des Solidaritätszuschlags einherzugehen habe. Vor etwa zehn Jahren stellte allerdings das Bundesverfassungsgericht bereits einmal fest, daß der Gesetzgeber seinerzeit "keine ernsthaften Versuche angestellt" habe, „eine Befristung der Ergänzungsabgabe einzuführen“.
Von dieser Sichtweise distanzierte sich allerdings kürzlich der frühere Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier in einem für die FDP-Bundestagsfraktion verfassten Gutachten, in dem er einen rechtlichen Zusammenhang zwischen der Erhebung des Solidaritätszuschlags und dem bevorstehenden Auslaufen des "Solidaritätspakts II" herstellte.
Sollte der von Scholz vorgestellte Gesetzentwurf Realität werden und sollte es zu den angekündigten Gerichtsverfahren kommen, dürften sich daraus für den Bundeshaushalt erhebliche Rückzahlungsrisiken ergeben. Denn wie für die Einkommensteuer gilt auch für den Solidaritätszuschlag:
Die 5% Steuerzahler mit den höchsten Einkommen tragen zu mehr als der Hälfte des jeweiligen Steueraufkommens bei.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 4353