Freiwillig Versicherte: "Firmenzahlerverfahren" birgt Risiken
26.03.2021 | Vertrauliche Mitteilungen
Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muß seine gesamten Krankenkassenbeiträge grundsätzlich selbst zahlen.
Bei Angestellten wird dies aus Vereinfachungsgründen dann aber in der Regel dergestalt gehandhabt, daß der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag an die Kasse entrichtet und den Arbeitnehmeranteil vom Lohn einbehält. Dieses sogenannte "Firmenzahlerverfahren" kann sich aber bei einer Insolvenz des Arbeitgebers als für den Arbeitnehmer nachteilig erweisen.
Dies wurde bei einem vor dem Sozialgericht Dresden verhandelten Fall deutlich (Az. S 25 KR 328/17).
Als im Streitfall der Arbeitgeber insolvent wurde, forderte der Insolvenzverwalter auch die im "Firmenzahlerverfahren“ an die Krankenkasse entrichteten Beiträge zurück, die dann in die Insolvenzmasse eingingen.
Die Krankenkasse erstattete die Beiträge und forderte diese dann von dem freiwillig versicherten Arbeitnehmer ein, der dann gewissermaßen doppelt gezahlt hätte. Das Sozialgericht sprang dem Mann aber zur Seite, indem es die Forderung der Krankenkasse aus verschiedenen Gründen für nicht gerechtfertigt erklärte.
Auch wenn dieser konkrete Streitfall für den Arbeitnehmer im Endeffekt gut ausging, zeigt er doch die mit dem "Firmenzahlerverfahren" verbundenen Risiken auf.
Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sollten sich dieses Risikos bewußt werden und zumindest dann die Beitragszahlung in die eigene Hand nehmen, wenn es beim Arbeitgeber "kriseln" sollte...
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus den "Vertrauliche Mitteilungen", Nr. 4434
Bei Angestellten wird dies aus Vereinfachungsgründen dann aber in der Regel dergestalt gehandhabt, daß der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag an die Kasse entrichtet und den Arbeitnehmeranteil vom Lohn einbehält. Dieses sogenannte "Firmenzahlerverfahren" kann sich aber bei einer Insolvenz des Arbeitgebers als für den Arbeitnehmer nachteilig erweisen.
Dies wurde bei einem vor dem Sozialgericht Dresden verhandelten Fall deutlich (Az. S 25 KR 328/17).
Als im Streitfall der Arbeitgeber insolvent wurde, forderte der Insolvenzverwalter auch die im "Firmenzahlerverfahren“ an die Krankenkasse entrichteten Beiträge zurück, die dann in die Insolvenzmasse eingingen.
Die Krankenkasse erstattete die Beiträge und forderte diese dann von dem freiwillig versicherten Arbeitnehmer ein, der dann gewissermaßen doppelt gezahlt hätte. Das Sozialgericht sprang dem Mann aber zur Seite, indem es die Forderung der Krankenkasse aus verschiedenen Gründen für nicht gerechtfertigt erklärte.
Auch wenn dieser konkrete Streitfall für den Arbeitnehmer im Endeffekt gut ausging, zeigt er doch die mit dem "Firmenzahlerverfahren" verbundenen Risiken auf.
Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sollten sich dieses Risikos bewußt werden und zumindest dann die Beitragszahlung in die eigene Hand nehmen, wenn es beim Arbeitgeber "kriseln" sollte...
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus den "Vertrauliche Mitteilungen", Nr. 4434