Berliner Gericht: Keine Negativzinsen auf Privatkonten
29.12.2021 | Vertrauliche Mitteilungen
Das Landgericht Berlin (Az. 16 O 43/21) hat in einem eventuell noch weitreichenden Urteil die von immer mehr Banken erhobenen "Verwahrentgelte“ für in vielen Fällen nicht rechtmäßig erklärt.
Es geht dabei um Einlagen auf privaten Zahlungsverkehrs- und Tagesgeldkonten, bei denen nach Auffassung des Gerichts - stark verkürzt dargestellt - das ursprüngliche Kapital durch Verwahrentgelte zumindest nicht verringert werden dürfe. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und mit einer abschließenden Klärung durch höhere Gerichtsinstanzen bleibt zu rechnen.
Mit sogenannten "Verwahrentgelten“ versuchen immer mehr Banken, ihren Kunden zumindest Teile der "Strafzinsen“ aufzubürden, die sie seit dem Jahr 2014 für ihre bei der Zentralbank unterhaltenen Guthaben (man spricht hier oft auch von "geparkten“ Geldern) entrichten müssen.
Dieser Negativzins liegt unverändert bei 0,5% jährlich. Seit einiger Zeit gewährt die Zentralbank allerdings gewisse Freibeträge, um die Geschäftsbanken auf diese Weise etwas zu entlasten.
Von Verwahrentgelten betroffene Bankkunden sollten das Gespräch mit ihrem Bankberater suchen (gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem rechtlichen Berater) und beweissicher feststellen lassen, daß sie "Verwahrentgelte“ bis zur höchstrichterlichen Klärung nur unter Vorbehalt zahlen werden.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus den "Vertrauliche Mitteilungen", Nr. 4472
Es geht dabei um Einlagen auf privaten Zahlungsverkehrs- und Tagesgeldkonten, bei denen nach Auffassung des Gerichts - stark verkürzt dargestellt - das ursprüngliche Kapital durch Verwahrentgelte zumindest nicht verringert werden dürfe. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und mit einer abschließenden Klärung durch höhere Gerichtsinstanzen bleibt zu rechnen.
Mit sogenannten "Verwahrentgelten“ versuchen immer mehr Banken, ihren Kunden zumindest Teile der "Strafzinsen“ aufzubürden, die sie seit dem Jahr 2014 für ihre bei der Zentralbank unterhaltenen Guthaben (man spricht hier oft auch von "geparkten“ Geldern) entrichten müssen.
Dieser Negativzins liegt unverändert bei 0,5% jährlich. Seit einiger Zeit gewährt die Zentralbank allerdings gewisse Freibeträge, um die Geschäftsbanken auf diese Weise etwas zu entlasten.
Von Verwahrentgelten betroffene Bankkunden sollten das Gespräch mit ihrem Bankberater suchen (gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem rechtlichen Berater) und beweissicher feststellen lassen, daß sie "Verwahrentgelte“ bis zur höchstrichterlichen Klärung nur unter Vorbehalt zahlen werden.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus den "Vertrauliche Mitteilungen", Nr. 4472