Führerscheinumtausch kann zur "Falle" werden
22.09.2023 | Vertrauliche Mitteilungen
Bis über das Ende dieses Jahrzehnts hinaus läuft europaweit eine gigantische Führerschein-Umtauschaktion, bis nur noch Plastikführerscheine im Scheckkarten-Format statthaft sein werden.
Was nach außen als einfacher bürokratischer Akt dargestellt wird, hat sich im Fall einiger örtlicher Behörden jetzt aber bereits als eine Aktion erwiesen, bei der die Beamten zumindest nebenher auch auf die Fahrtauglichkeit der Fahrerlaubnis-Inhaber achten. Diese kann – aber muß nicht – sowohl altersbedingt eingeschränkt sein oder wegen aktenkundig gewordener Krankheiten.
Wer ab und zu einen Joint raucht, der darf im Deutschland dieser Tage durchaus ein Fahrzeug lenken. Wer aber an der Volkskrankheit Diabetes leidet und dies vor den zuständigen Behörden nicht erfolgreich verborgen hat, dessen Führerschein kann im Zuge der Umtauschaktion wegen der theoretisch gegebenen Gefahr einer Unterzuckerung durchaus einbehalten werden.
In den zuständigen Behörden kursieren dazu längst Listen mit den sogenannten "Signalkrankheiten“. Dazu zählen unter anderem: Hochgradige Schwerhörigkeit, Störungen des Sehvermögens oder des Gleichgewichts, Herzrhythmusstörungen, Diabetes mit schweren Stoffwechselstörungen, schwere Niereninsuffizienz und Epilepsie.
Wer an diesen oder anderen schweren chronischen Krankheiten leidet, sollte gegenüber den Behörden darüber so gut es geht schweigen. Ein unbedachter Antrag auf Gewährung eines Schwerbehinderungs-Grades kann sich sonst schnell zur Falle für die Fahrerlaubnis erweisen. Damit bitte keine Missverständnisse aufkommen:
Das Führen eines Kraftfahrzeugs ist eine verantwortungsvolle und gefahrgeneigte Tätigkeit und jeder Fahrzeuglenker muß im Zweifel seine Fahrtüchtigkeit kritisch hinterfragen.
Diese kann beeinträchtigt sein z.B. infolge eines Drogen- oder Alkoholkonsums, durch Medikamenteneinnahme sowie durch chronische oder akute Krankheiten und – nicht zu vergessen – altersbedingte Einschränkungen. Die im Zuge der Führerschein-Umtauschaktion jetzt offenbar aufkommende staatliche Schnüffelei bleibt dennoch abzulehnen.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus den "Vertrauliche Mitteilungen", Nr. 4564
Was nach außen als einfacher bürokratischer Akt dargestellt wird, hat sich im Fall einiger örtlicher Behörden jetzt aber bereits als eine Aktion erwiesen, bei der die Beamten zumindest nebenher auch auf die Fahrtauglichkeit der Fahrerlaubnis-Inhaber achten. Diese kann – aber muß nicht – sowohl altersbedingt eingeschränkt sein oder wegen aktenkundig gewordener Krankheiten.
Wer ab und zu einen Joint raucht, der darf im Deutschland dieser Tage durchaus ein Fahrzeug lenken. Wer aber an der Volkskrankheit Diabetes leidet und dies vor den zuständigen Behörden nicht erfolgreich verborgen hat, dessen Führerschein kann im Zuge der Umtauschaktion wegen der theoretisch gegebenen Gefahr einer Unterzuckerung durchaus einbehalten werden.
In den zuständigen Behörden kursieren dazu längst Listen mit den sogenannten "Signalkrankheiten“. Dazu zählen unter anderem: Hochgradige Schwerhörigkeit, Störungen des Sehvermögens oder des Gleichgewichts, Herzrhythmusstörungen, Diabetes mit schweren Stoffwechselstörungen, schwere Niereninsuffizienz und Epilepsie.
Wer an diesen oder anderen schweren chronischen Krankheiten leidet, sollte gegenüber den Behörden darüber so gut es geht schweigen. Ein unbedachter Antrag auf Gewährung eines Schwerbehinderungs-Grades kann sich sonst schnell zur Falle für die Fahrerlaubnis erweisen. Damit bitte keine Missverständnisse aufkommen:
Das Führen eines Kraftfahrzeugs ist eine verantwortungsvolle und gefahrgeneigte Tätigkeit und jeder Fahrzeuglenker muß im Zweifel seine Fahrtüchtigkeit kritisch hinterfragen.
Diese kann beeinträchtigt sein z.B. infolge eines Drogen- oder Alkoholkonsums, durch Medikamenteneinnahme sowie durch chronische oder akute Krankheiten und – nicht zu vergessen – altersbedingte Einschränkungen. Die im Zuge der Führerschein-Umtauschaktion jetzt offenbar aufkommende staatliche Schnüffelei bleibt dennoch abzulehnen.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus den "Vertrauliche Mitteilungen", Nr. 4564