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BGH: Handschriftliches Testament reicht zur Vorlage bei einer Bank

18.10.2016  |  Vertrauliche Mitteilungen
Nach Eintreten des Todesfalls rücken der oder die Erben automatisch in die Rechtsposition des Erblassers. Doch leider glauben insbesondere Kreditinstitute dies nur ungern und sie verlangen behördliche Nachweise.

Dies entweder in Form eines notariell erstellten Testaments zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlaßgerichts oder - wenn z.B. nur ein handschriftliches Testament vorliegt - in Form eines im Original vorgelegten Erbscheins. Doch die Erstellung eines Erbscheins durch das Nachlaßgericht kostet nicht nur (oft wertvolle) Zeit, sondern auch einiges Geld.

In einem vom Bundesgerichtshof jetzt entschiedenen Fall (Az. XI ZR 440/15) konnte der Erbe nur ein handschriftliches Testament vorweisen, das die betroffene Bank nicht anerkannte. Er war deshalb allein aus diesem Grund gezwungen, einen Erbschein anzufordern, um diesen dann der Bank vorzulegen. Jetzt wollte er die dabei entstandenen Mehrkosten (rund 1.700 €) von dem Kreditinstitut ersetzt bekommen.

Hierüber kam es zum Rechtsstreit, bei dem der Bundesgerichtshof dem Kläger letztinstanzlich Recht gab. Sofern es eindeutig formuliert ist und alle rechtlichen Erfordernisse erfüllt, so die Richter, muß ein handschriftliches Testament als Erbnachweis auch von einer Bank grundsätzlich akzeptiert werden.

Fordert sie trotzdem die Vorlage eines Erbscheins, muß sie diesen dann auch bezahlen. Manche Experten gehen nun davon aus, daß dieses eindeutige Urteil einige Kreditinstitute zum Nach- und Umdenken veranlassen wird. Denn pauschal und stets die Vorlage bestimmter Urkunden zu verlangen, kann für Kreditinstitute ab jetzt "teuer“ werden.


© Vertrauliche Mitteilungen

Auszug aus dem Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 4203



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