Privatbanken schrauben ihre Insolvenzsicherung herunter
25.04.2023 | Vertrauliche Mitteilungen
Kurz bevor es in den USA zur kürzlichen Pleite der "Silicon Valley Bank" (SVB) gekommen war, informierten deutsche Privatbanken (wir beziehen uns im Folgenden auf ein entsprechendes Kunden-Anschreiben der Deutschen Bank) ihre Kunden auf in den nächsten Jahren anstehende Verringerungen der Haftungssummen des "Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken" im Insolvenzfall.
Es geht dabei um eine planmäßige Verringerung der Sicherungsgrenze für diejenigen Kundeneinlagen, die nicht ohnehin durch die auf 100.000 € je Kunde beschränkte "gesetzliche Einlagensicherung“ abgedeckt sind.
"Im Zuge diverser Entschädigungsfälle in den vergangenen Jahren", heißt es in dem Schreiben, habe man „eine Reform des Einlagensicherungsfonds beschlossen..., dessen Ziel in einer Fokussierung des Schutzumfangs auf private Einleger“ bestehe.
Was sich blumig liest, ist nichts anderes als eine planmäßige und über mehrere Jahre gestaffelte Verringerung des Kundenschutzes. Die Höchstentschädigung durch den Einlagensicherungsfonds ist seit dem 1.1.2023 nicht nur durch einen auf 15% des für die Einlagensicherung maßgeblichen Eigenkapitals limitierten Anteil begrenzt, sondern zudem auf eine Höchstgrenze von 5 Mio. € bei natürlichen Personen oder Stiftungen als Kontoinhaber.
Für "Unternehmen und Institutionen“ liegt diese Haftungsgrenze ab sofort bei 50 Mio. €. Und damit nicht genug: Ab dem 1.1.2025 sinken diese Grenzen auf 8,75% oder 3 Mio. € bzw. 30 Mio. € und ab 1.1.2030 sind es dann bei ebenfalls 8,75% nur noch 1 Mio. € bei Einzelpersonen und Stiftungen bzw. 10 Mio. € bei Unternehmen und Institutionen.
Die vorstehend genannten Grenzen gelten für Einlagen bei den sogenannten Privatbanken. Die - oberhalb der auch hier geltenden gesetzlichen Einlagensicherung in Höhe von 100.000 € je Kunde – Gewährträgerhaftung der meisten Sparkassen sowie das gegenseitige Einstehen bei den Volks- und Raiffeisenbanken bleibt hiervon unbenommen.
Unabhängig hiervon gilt aber stets, daß spätestens bei einer zeitlichen Häufung von Bankpleiten jedes Sicherungssystem an seine Grenze stoßen wird.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus den "Vertrauliche Mitteilungen", Nr. 4541
Es geht dabei um eine planmäßige Verringerung der Sicherungsgrenze für diejenigen Kundeneinlagen, die nicht ohnehin durch die auf 100.000 € je Kunde beschränkte "gesetzliche Einlagensicherung“ abgedeckt sind.
"Im Zuge diverser Entschädigungsfälle in den vergangenen Jahren", heißt es in dem Schreiben, habe man „eine Reform des Einlagensicherungsfonds beschlossen..., dessen Ziel in einer Fokussierung des Schutzumfangs auf private Einleger“ bestehe.
Was sich blumig liest, ist nichts anderes als eine planmäßige und über mehrere Jahre gestaffelte Verringerung des Kundenschutzes. Die Höchstentschädigung durch den Einlagensicherungsfonds ist seit dem 1.1.2023 nicht nur durch einen auf 15% des für die Einlagensicherung maßgeblichen Eigenkapitals limitierten Anteil begrenzt, sondern zudem auf eine Höchstgrenze von 5 Mio. € bei natürlichen Personen oder Stiftungen als Kontoinhaber.
Für "Unternehmen und Institutionen“ liegt diese Haftungsgrenze ab sofort bei 50 Mio. €. Und damit nicht genug: Ab dem 1.1.2025 sinken diese Grenzen auf 8,75% oder 3 Mio. € bzw. 30 Mio. € und ab 1.1.2030 sind es dann bei ebenfalls 8,75% nur noch 1 Mio. € bei Einzelpersonen und Stiftungen bzw. 10 Mio. € bei Unternehmen und Institutionen.
Die vorstehend genannten Grenzen gelten für Einlagen bei den sogenannten Privatbanken. Die - oberhalb der auch hier geltenden gesetzlichen Einlagensicherung in Höhe von 100.000 € je Kunde – Gewährträgerhaftung der meisten Sparkassen sowie das gegenseitige Einstehen bei den Volks- und Raiffeisenbanken bleibt hiervon unbenommen.
Unabhängig hiervon gilt aber stets, daß spätestens bei einer zeitlichen Häufung von Bankpleiten jedes Sicherungssystem an seine Grenze stoßen wird.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus den "Vertrauliche Mitteilungen", Nr. 4541