Keine "Spekulationsfrist" bei Veräußerung geerbter Immobilien
15.03.2024 | Vertrauliche Mitteilungen
Bei nicht selbstgenutzten, also im Regelfall vermieteten Immobilien mußte bei einer Veräußerung gleich nach einem Erbfall geprüft werden, ob der Erblasser diese länger als zehn Jahre besessen hatte oder nicht.
War dies nicht der Fall, mußten die Erben die bei einem Verkauf realisierte Wertsteigerung (meistens verglichen mit den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers) ihrer persönlichen Einkommensteuer unterwerfen.
Man kann sich vorstellen, daß daraus teilweise erhebliche Steuerbeträge resultierten.
Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, daß bei einer Veräußerung geerbter Immobilien diese sogenannte 10-Jahres-Frist unbeachtlich ist (Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 13/22).
Die Richter befanden – stark verkürzt dargestellt –, daß die Erhebung einer (im Volksmund so genannten) "Spekulationssteuer“ nur dann rechtmäßig sein kann, wenn der Steuerpflichtige nicht nur die Veräußerung, sondern auch den früheren Erwerb aufgrund eigener Entscheidungen vorgenommen hatte. Doch gerade daran fehle es, so die Richter weiter, bei einer Erbschaft.
Eventuell betroffenen Leserinnen und Lesern sei eine möglichst umgehende Kontaktaufnahme mit dem steuerlichen Berater angeraten.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus den "Vertrauliche Mitteilungen", Nr. 4588
War dies nicht der Fall, mußten die Erben die bei einem Verkauf realisierte Wertsteigerung (meistens verglichen mit den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers) ihrer persönlichen Einkommensteuer unterwerfen.
Man kann sich vorstellen, daß daraus teilweise erhebliche Steuerbeträge resultierten.
Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, daß bei einer Veräußerung geerbter Immobilien diese sogenannte 10-Jahres-Frist unbeachtlich ist (Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 13/22).
Die Richter befanden – stark verkürzt dargestellt –, daß die Erhebung einer (im Volksmund so genannten) "Spekulationssteuer“ nur dann rechtmäßig sein kann, wenn der Steuerpflichtige nicht nur die Veräußerung, sondern auch den früheren Erwerb aufgrund eigener Entscheidungen vorgenommen hatte. Doch gerade daran fehle es, so die Richter weiter, bei einer Erbschaft.
Eventuell betroffenen Leserinnen und Lesern sei eine möglichst umgehende Kontaktaufnahme mit dem steuerlichen Berater angeraten.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus den "Vertrauliche Mitteilungen", Nr. 4588