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Die Straftat mancher "Gutmenschen"

11.09.2014  |  Vertrauliche Mitteilungen
Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 111) und das Versammlungsgesetz (§ 21) stellen ganz eindeutig die Blockade einer (erlaubten) Versammlung unter Strafe.

Gleichwohl rufen (selbsternannte) "Gutmenschen" und auch die meisten deutschen Politiker immer wieder zur Begehung einer derartigen Straftat auf, wenn es z.B. darum geht, Kundgebungen vermeintlicher oder auch tatsächlicher "Rechtsradikaler" zu stören oder sogar unmöglich zu machen.

So beispielsweise auch Ende April dieses Jahres in Berlin, als ein Bündnis "Berlin nazifrei!" unter Beteiligung von Jusos, Grünen und der Linkspartei mehr als 5.000 Sympathisanten mobilisierte, um einen (offensichtlich behördlicherseits genehmigten) Aufzug von nur 100 "Rechtsradikalen" erfolgreich zu verhindern.

Statt eine kritische Stellungnahme zu dieser offenkundigen Straftat von sich zu geben, dankte Berlins Regierender Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) den Gegendemonstranten ausführlich...

Die Versammlungsfreiheit und das Recht zu (friedlichen) Demonstrationen sind ein hohes demokratisches Gut, das von den Verfechtern derartiger Störaufrufe (abgesehen von der Strafbarkeit) mit Füßen getreten wird.

Solange es dabei zu keinen Straftaten kommt, ist es schließlich selbst den größten Narren gestattet, durch die Straßen zu ziehen und auf ihr Anliegen hinzuweisen!

Man kann dagegen argumentativ vorgehen oder die Gegner (im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten) sogar lächerlich machen - an der Wahrnehmung dieses Grundrechts hindern darf sie niemand, und das sollten sich "die Wowereits" dieses Landes einmal hinter die Ohren schreiben!


© Vertrauliche Mitteilungen

Auszug aus den wöchentlich erscheinenden Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr.4095



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