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Welchen Prozentsatz des Portfolios in physische Edelmetalle tauschen?

10.06.2024  |  Dr. Jürgen Müller
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Abb. 3: Industrieproduktion von 2000 bis heute
(Quelle: Vortrag Hans-Werner Sinn vor dem Wirtschaftsbeirat Bayern Mai 2024; Bildquelle: [6])


Hans-Werner Sinn belegte in einem Vortrag im Mai diesen Jahres vor dem Wirtschaftsbeirat Bayern, dass die Schweizer Industrie seit 2018 um 20 % gewachsen ist, die Industrie in Deutschland hingegen um 9 Prozent geschrumpft ist. Es ist demzufolge leider "fake news", dass sich die Deutsche Industrie nach dem sog. Corona-Schock erholt hat.

Gemäß aktuellem Bericht der Deutschen Bundesbank nahm das reale Gesamt-Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2024 um – 0,9 Prozent ab (Durchschnitt im Euroraum: + 0,4 Prozent) [7]. Die aktuelle Frühjahrsprognose von Wirtschaftsminister Habeck für das Gesamtjahr 2024 lautet dem entgegen + 0,3 Prozent [8].

Wenden wir uns also den Klassen im unteren Teil ("Wirtschaftskrise") der Exter-Pyramide zu und deren grundsätzlicher Diskussion hinsichtlich Sicherheit. Ich beziehe mich im Folgenden gedanklich auf eine Artikelreihe, die in den letzten Monaten im Magazin 'Smart Investor' erschienen ist.

Die Frage in diesem Zusammenhang lautet also: Wie sicher sind meine Einlagen bei einer Bank bzw. einer Depotbank (Aktien, Anleihen, ETFs ...) und welche Gefahren und Risiken sind hiermit verbunden? An erster Stelle ist hierbei wohl das

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz für Banken (SAG)

zu nennen. Dieses Gesetz wurde am 10.12.2014 vom Bundestag verabschiedet und trat bereits wenige Tage später, am 01.01.2015 in Kraft [9]. Dieses Gesetz regelt die Abwicklung von insolventen Kreditinstituten durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Abwicklungsbehörde und die Europäische Zentralbank als Aufsichtsbehörde. Kurz gesagt wurden mit diesem Gesetz die "Bail-in" Klauseln insofern gedreht, als dass die Kunden der Bank zuvorderst mit ihren Einlagen haften, und nicht mehr der Staat bzw. heutige und zukünftige Steuerzahler.

Der Paragraph 89 Ziff. 1 des SAG stellt gemäß Kommentatoren die rechtliche Grundlage dafür dar, um Aktien und Kundenkonten der betroffenen Bank zu entwerten oder in Gänze auf null zu setzen. Im Gesetzestext hört sich das wie folgt an (zur besseren Lesbarkeit mit Aussparungen) [9]:
    "Liegen bei einem Institut [..] die Abwicklungsvoraussetzungen [..] vor, so hat die Abwicklungsbehörde [..] anzuordnen, dass relevante Kapitalinstrumente des Instituts [..] in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut [..] umgewandelt werden [..]."

Bezüglich dem Term "Hartes Kernkapital" definiert die Deutsche Bundesbank [10]:
    "Das harte Kernkapital [..] besteht aus eingezahlten Eigenkapital¬instrumenten, die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, sowie den offenen Rücklagen. Beide Bestandteile müssen den Instituten uneingeschränkt und unmittelbar zur Deckung von Risiken oder Verlusten zur Verfügung stehen."

Sprich: Kapitalinstrumente der Kunden werden zu hartem Kernkapital der Bank gewandelt, welches sodann selbiger unmittelbar für die Zahlung aller Verluste zur Verfügung stehen muss. Dies widerspricht der Literatur nach dem Artikel 14 unseres Grundgesetzes, wonach Enteignungen Einzelner nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig sind, nicht jedoch zum Wohle von einzelnen Banken.

Die folgende Graphik stellt das Deutsche Grundgesetz diesbezüglich der Schweizer Verfassung in den relevanten Stellen gegenüber.

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Abb. 4: Vergleich Artikel 26 Schweizer Verfassung mit Artikel 14 des Deutschen Grundgesetzes (Quelle: Eigene Darstellung).



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