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Welchen Prozentsatz des Portfolios in physische Edelmetalle tauschen?

10.06.2024  |  Dr. Jürgen Müller
- Seite 3 -
Ziffer 3 des Paragraphen 14 des Grundgesetzes besagt zwar, dass im Streitfalle der Rechtsweg offen stünde, der Paragraph 141 des SAG definiert jedoch, dass "eine Anfechtung [..] weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich [ist]."

Wie vereinbart sich jedoch das zuvor gesagte mit der staatlichen Einlagensicherung über 100.000 EUR für jedes Konto? Das staatsfinanzierte Recherche-Portal CORRECTIV titelte im Jahr 2022 demzufolge auch in einem "Faktencheck" [11]:
    "Im Netz verbreitet sich die Behauptung, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz erlaube, jederzeit Sparguthaben von Kundinnen und Kunden einzuziehen. Das ist irreführend: Bankeinlagen sind in Deutschland bis zu einer Höhe von 100.000 Euro gesetzlich geschützt. Droht die Schieflage einer systemrelevanten Bank, können Privatkunden, die mehr als 100.000 Euro angelegt haben, als letzte von mehreren Maßnahmen haftbar werden."

Eine kurze Rechnung ergibt folgendes Bild. Gemäß de.statista.com gab es in Deutschland im Jahr 2021 ca. 113,6 Millionen Girokonten [12]. Diese Anzahl multipliziert mit 100.000 EUR ergibt eine theoretische Haftungsmasse von 11.360.000.000.000 EUR, oder in Worten 11,3 Billionen Euro.

Das tatsächlich vorhandene Kapital der gesetzlichen Einlagensicherung ist unbekannt. Kommentatoren geben den Wert der Deckung aus mir unbekannten Quellen jedoch mit 0,4 Prozent an - d. h. ausgehend von obiger Zahl - mit ca. 45 Mrd. Euro (Nebenbemerkung: Kann eine derart hohe Summe irgendwo einfach "herumliegen" und unnütz auf einen Insolvenzfall warten?).

Bei einem möglichen Zusammenbruch des gesamten Banksystems würden für jedes Konto also 400 EUR an staatlicher Einlagensicherung vorhanden sein, wobei gefragt werden kann, welche Kaufkraft diese 400 EUR dann noch hätten.

Zusätzlich zu dieser gesetzlichen Einlagensicherung existieren in Deutschland noch die freiwilligen Einlagensicherungssysteme der privaten Banken (Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., BdB) und der öffentlichen Banken (Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB).

Für beide Fonds besteht jedoch keinerlei Rechtsanspruch: In den Statuten des Einlagensicherungsfonds der privaten Banken heisst es, dass - Zitat - "ein Rechtsanspruch auf ein Eingreifen oder auf Leistungen des Einlagensicherungsfonds nicht besteht" (hierin Paragraph 6, Ziffer 19 [13]). Auf der Homepage des Fonds der öffentlichen Banken heisst es: "Ein Rechtsanspruch gegen den Einlagensicherungsfonds ist ausgeschlossen. Die Leistungen erfolgen auf freiwilliger Basis." [14].


Bankenschließfächer

Ein Bankschließfach bekommt man wohl nur, wenn man auch ein Konto bei der Bank unterhält. Somit ist die Bank im Besitz aller Stammdaten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Steuernummer etc.). Auch die Nummern eines Schließfaches werden hinterlegt und einem Zentralregister gemeldet. Durch das automatisierte Abrufen dieses Zentralregisters durch die Finanzbehörden ("Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" vom 01.04.2015 [15]) kann auf diese Daten zugegriffen werden. Sind Institute insolvenzbedroht, kann die Aufsichtsbehörde Schließungen anordnen, sodass kein Zugang zum Schließfach mehr möglich ist. Zitat aus der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern bzgl. des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit:
    "Zweck des Gesetzes ist es, eine gleichmäßige, gerechte Besteuerung aller Bürger zu gewährleisten. Darüber hinaus dient der Kontenabruf unter anderem dazu, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Sozialleistungsmissbrauch einzudämmen und die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Forderungen zu unterstützen." [15]

Auch das Fürstentum Liechtenstein setzt seit 2021 diese EU-Geldwäscherichtlinie uneingeschränkt um und meldet die Daten von Schließfachbesitzern an die Liechtensteiner Finanzmarktaufsicht. Auch hierdurch entsteht quasi ein Liechtensteiner Schließfachregister.


Collective Action Clauses CAC

Gehen wir in unserer Diskussion weiter hinunter in der Exter-Pyramide und kommen zu den Staatsanleihen. Viele Anleger haben diese im Portfolio ohne sich dessen bewusst zu sein oder diese aktiv gewählt zu haben. Es gibt eine Reihe von beliebten Finanzprodukten, in denen Staatsanleihen mit beinhaltet sein können oder, gesetzlich verankert, sein müssen: Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Betriebsrenten, Riester- und Rürupverträge, Pensionskassen, Rentenfonds ...

Ende 2023 waren 1,18 Billionen Euro an Bundesanleihen (7- bis 30-jährig) im Umlauf [16], 40 Prozent hiervon 10-jährige Papiere. Pro Bundesbürgerkopf also ca. 14.750 Euro.

Die CAC stammt aus dem angelsächsischen Recht und wurde nach dem Staatsbankrott Argentiniens im Dezember 2001 eingeführt, um die Schulden kontrolliert abwickeln zu können. Mittlerweile sind die CAC in allen 190 Staaten, die dem Internationalen Währungsfonds (IWF) angehören, implementiert. Im Deutschen Recht sind die CAC seit 2009 im "Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen" (Schuldverschreibungsgesetz SchVG) im Paragraph 4 eingebunden:
    "Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln." [17]

Der folgende Paragraph 5 Ziffer 3 regelt, was alles während der Laufzeit einer Anleihe geändert werden kann. Die ersten 5 der 10 Punkte lauten wie folgt:
    1. Die Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder der Ausschluss der Zinsen
    2. Die Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung
    3. Die Verringerung der Hauptforderung
    4. Den Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners
    5. Die Umwandlung oder den Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen

Diese Änderungen in den Bedingungen einer Anleihe sind möglich, wenn die Gläubiger diesen durch einen Mehrheitsbeschluss zustimmen. Die in der Aufzählung genannten Änderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent der Anleihebesitzer, die Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen bedürfen einer Mehrheit von 50 Prozent (SchVG Paragraph 5 Ziffer 4).

Die Hürden klingen zunächst sehr hoch. Warum sollten 75 Prozent aller Gläubiger einer Änderung zustimmen, dass sie z. B. keine Zinsen mehr bekommen, oder die Rückzahlung des Nominalbetrages erst in 100 Jahren in unbekannter Höhe und unbekannter Währung stattfinden soll? Wenn man aber bedenkt, dass sich der wohl überwiegende Teil der Anleihen in den Händen großer Finanzkonzerne befindet, wird klar, dass eine Zustimmung von 75 Prozent dieser Großkonzerne wohl in der Praxis kein Problem darstellen würde.


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