BGH stärkt die "Mieterrechte" immer mehr
28.12.2017 | Vertrauliche Mitteilungen
Nach § 548 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) müssen sich Vermieter bei der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegen ehemalige Mieter stets beeilen. Denn diese verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache (und nicht etwa dem kalendarischen Ende des Mietverhältnisses).
Dabei ist darüber hinaus zu bedenken, daß ein Ablauf dieser kurzen Verjährungsfrist nicht durch ein außergerichtliches Geltendmachen eventueller Forderungen (z.B. über eingeschriebenen Brief) gehemmt wird - hier hilft nur die Einleitung einer gerichtlichen Geltendmachung.
Die meisten Formularmietverträge sehen deshalb eine Verlängerung dieser Sechsmonatsfrist auf ein Jahr vor, was nun allerdings vor dem Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 8.11.2017, Az. VIII ZR 13/17) keinen Bestand hatte.
Ein Formularmietvertrag sei schließlich "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gleichzusetzen, in denen eine entsprechende Verlängerung dieser Verjährungsfrist den Mieter unangemessen benachteiligen würde und deshalb rechtlich wirkungslos sei.
Im Urteilsfall kam hinzu, daß der Beginn des Fristablaufs dahingehend verändert wurde, daß nicht das Datum der Rückgabe der Mietsache sondern das (meistens später liegende) Datum des rechtlichen Endes des Mietverhältnisses anzuwenden sei.
Beides, so der BGH, sei mit den wesentlichen Grundgedanken des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Mietrecht nicht vereinbar und daher wirkungslos.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus dem Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 4265
Dabei ist darüber hinaus zu bedenken, daß ein Ablauf dieser kurzen Verjährungsfrist nicht durch ein außergerichtliches Geltendmachen eventueller Forderungen (z.B. über eingeschriebenen Brief) gehemmt wird - hier hilft nur die Einleitung einer gerichtlichen Geltendmachung.
Die meisten Formularmietverträge sehen deshalb eine Verlängerung dieser Sechsmonatsfrist auf ein Jahr vor, was nun allerdings vor dem Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 8.11.2017, Az. VIII ZR 13/17) keinen Bestand hatte.
Ein Formularmietvertrag sei schließlich "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gleichzusetzen, in denen eine entsprechende Verlängerung dieser Verjährungsfrist den Mieter unangemessen benachteiligen würde und deshalb rechtlich wirkungslos sei.
Im Urteilsfall kam hinzu, daß der Beginn des Fristablaufs dahingehend verändert wurde, daß nicht das Datum der Rückgabe der Mietsache sondern das (meistens später liegende) Datum des rechtlichen Endes des Mietverhältnisses anzuwenden sei.
Beides, so der BGH, sei mit den wesentlichen Grundgedanken des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Mietrecht nicht vereinbar und daher wirkungslos.
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Auszug aus dem Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 4265