Zur Nachmeldefrist bei den "D&O-Versicherungen"
17.04.2018 | Vertrauliche Mitteilungen
Wenn Geschäftsführern, Vorständen oder leitenden Angestellten bei Kapitalgesellschaften oder Vereinen bei ihrer Tätigkeit Fehler unterlaufen, die bei ihrem Arbeitgeber zu einem Vermögensschaden führen, können sie dafür im Regelfall persönlich haftbar gemacht werden.
Zum Schutz deren Privatvermögens gibt es des halb sogenannte "D&O-Versicherungen" (das "D&O" ist aus dem Englischen abgeleitet für "Directors and Officers").
Die meisten der hier auf dem Markt anzutreffenden Verträge bieten nach Auffassung von Versicherungsexperten inzwischen eine recht umfangreiche Deckung und weisen nur noch wenige "Ausschlüsse" auf.
Besonderes Augenmerk sollte man aber noch immer auf die Regelungen zur "Nachmeldefrist" legen. Denn im Gegensatz zu anderen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen (bei denen meistens der Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Eintritt des Versicherungsfalls definiert ist) gilt bei den "D&O-Versicherungen" der Versicherungsfall erst mit der erstmaligen schriftlichen Inanspruchnahme des vermeintlichen Missetäters als eingetreten.
Kündigt der Versicherer einen derartigen Vertrag, ist er bei Vertragsende also grundsätzlich von der Haftung für alle Ansprüche befreit, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht schriftlich fixiert wurden. Selbst wenn der versicherten Person ihr Fehler nachweislich während der Laufzeit des Versicherungsvertrages unterlief.
In den meisten dieser Versicherungsverträge ist deshalb eine Nachmeldefrist vereinbart, die nach dem Ende der eigentlichen Versicherungslaufzeit beginnt.
Versicherungsschutz gilt dann auch für diejenigen Schäden, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind und die noch innerhalb der Nachmeldefrist geltend gemacht werden.
Die Länge dieser Frist kann grundsätzlich frei vereinbart werden, wobei manche Versicherer auch über eine "Verlängerung" gegen entsprechende Bezahlung mit sich reden lassen. In den meisten Fällen gilt dabei die Bedingung, daß die Beiträge vollständig entrichtet wurden. Insbesondere die Leiter eher finanzschwacher Unternehmen sollten deshalb hierauf ihr besonderes Augenmerk legen.
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus dem Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft & Geldanlage, Nr. 42811
Zum Schutz deren Privatvermögens gibt es des halb sogenannte "D&O-Versicherungen" (das "D&O" ist aus dem Englischen abgeleitet für "Directors and Officers").
Die meisten der hier auf dem Markt anzutreffenden Verträge bieten nach Auffassung von Versicherungsexperten inzwischen eine recht umfangreiche Deckung und weisen nur noch wenige "Ausschlüsse" auf.
Besonderes Augenmerk sollte man aber noch immer auf die Regelungen zur "Nachmeldefrist" legen. Denn im Gegensatz zu anderen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen (bei denen meistens der Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Eintritt des Versicherungsfalls definiert ist) gilt bei den "D&O-Versicherungen" der Versicherungsfall erst mit der erstmaligen schriftlichen Inanspruchnahme des vermeintlichen Missetäters als eingetreten.
Kündigt der Versicherer einen derartigen Vertrag, ist er bei Vertragsende also grundsätzlich von der Haftung für alle Ansprüche befreit, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht schriftlich fixiert wurden. Selbst wenn der versicherten Person ihr Fehler nachweislich während der Laufzeit des Versicherungsvertrages unterlief.
In den meisten dieser Versicherungsverträge ist deshalb eine Nachmeldefrist vereinbart, die nach dem Ende der eigentlichen Versicherungslaufzeit beginnt.
Versicherungsschutz gilt dann auch für diejenigen Schäden, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind und die noch innerhalb der Nachmeldefrist geltend gemacht werden.
Die Länge dieser Frist kann grundsätzlich frei vereinbart werden, wobei manche Versicherer auch über eine "Verlängerung" gegen entsprechende Bezahlung mit sich reden lassen. In den meisten Fällen gilt dabei die Bedingung, daß die Beiträge vollständig entrichtet wurden. Insbesondere die Leiter eher finanzschwacher Unternehmen sollten deshalb hierauf ihr besonderes Augenmerk legen.
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Auszug aus dem Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft & Geldanlage, Nr. 42811