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Elektronische Kassensysteme: BFH stärkt Steuerzahler den Rücken

29.05.2018  |  Vertrauliche Mitteilungen
Geht es um die Kassenführung, verstehen die Finanzamts-Prüfer im Regelfall kein Pardon. Schon kleine Unregelmäßigkeiten können dann zur Verwerfung der Buchführung und - oft unrealistischen - Zuschätzungen führen, deren steuerliche Auswirkungen ganze Existenzen gefährden können.

Ein "beliebter" Prüfungspunkt waren und sind deshalb auch die modernen und in manchen Fällen vorgeschriebenen elektronischen Kassensysteme. Zeigt sich hierbei auch nur die kleinste Manipulationsmöglichkeit, so das Credo der Prüfer, soll und darf der Amtsschimmel mit extremen Zuschätzungen ausschlagen.

Dabei kümmert es die Beamten oft nicht einmal, daß kein EDV-System vor Manipulationen vollkommen geschützt werden kann (ein „Hacker“ findet schließlich meistens einen Weg...) und daß bei den meisten Kassen Manipulationsversuche inzwischen in internen Speichern festgehalten werden.

Doch während die Finanzämter von ihren "Kunden" verlangen, jeden von ihnen verzapften EDV-technischen "Blödsinn" sofort mitzumachen (z.B. Onlineübertragung von Steueranmeldungen etc.), ist andererseits die Bereitschaft mancher Prüfer, sich in elektronische Kassensysteme wenigstens einmal hineinzudenken (gelinde gesagt) unterentwickelt.

Doch nun gibt es für manche "Kassen-Opfer" ein wenig Licht am Ende des Tunnels. In einem kürzlichen Beschluß verpflichtete in einem "Kassen-Fall" jedenfalls der Bundesfinanzhof das unterlegene Finanzamt, von seinem hohen Ross herunterzukommen und sich sachlich mit den Gegebenheiten des vorgefundenen elektronischen Kassensystems auseinanderzusetzen und die dabei auftretenden, grundsätzlichen EDV-technischen Probleme nicht sofort zu Lasten des Steuerpflichtigen auszulegen (Az. X B 65/17).


© Vertrauliche Mitteilungen

Auszug aus dem Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 4287



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