Kein deutscher Erbschein für deutsche Auswanderer
08.03.2019 | Vertrauliche Mitteilungen
Manche flüchten vor der Politik, andere vor dem Wetter - es gibt immer mehr Deutsche, die nach einem in der Regel arbeitsreichen Leben ihre letzten Jahre bevorzugt in sonnigen Gestaden verbringen.
Doch wer sein Heimatland verläßt, sollte sich vorher ganz genau überlegen, ob es tatsächlich opportun ist,
Deutschland vollkommen den Rücken zu kehren und den Wohnsitz ausschließlich im Ausland zu nehmen. Denn im Erbfall ist dann das für den neuen Wohnsitz zuständige Gericht zuständig. Dies ergibt sich jedenfalls aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.6.2018 (Az. C-20/17).
Auf genau dieses Urteil bezog sich z.B. das Amtsgericht Düsseldorf, als es sich weigerte, die Testamentseröffnung für einen seit Jahrzehnten in Spanien lebenden und dort auch verstorbenen Düsseldorfer vorzunehmen.
Nach Artikel 4 der Europäischen Erbrechtsverordnung ist in diesen Fällen nämlich grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bereich der Erblasser vor seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
In diesen Fällen kann es nun schnell zu der obskuren Situation kommen, daß ausländische Gerichte über die Auslegung deutschen Erbrechts zu entscheiden haben werden. Ob dabei tatsächlich herauskommt, was der Erblasser eigentlich wollte, dürfte in vielen Fällen überaus fraglich sein.
Weil die Frage einer Verlegung des ausschließlichen Wohnsitzes ins Ausland neben - möglicherweise gewünschten - steuerlichen Folgen eben auch erhebliche zivilrechtliche Auswirkungen haben kann, bleibt betroffenen Leserinnen und Lesern nur dringend empfohlen, alsbald kompetenten rechtlichen Rat einzuholen!
© Vertrauliche Mitteilungen
Auszug aus Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 4327
Doch wer sein Heimatland verläßt, sollte sich vorher ganz genau überlegen, ob es tatsächlich opportun ist,
Deutschland vollkommen den Rücken zu kehren und den Wohnsitz ausschließlich im Ausland zu nehmen. Denn im Erbfall ist dann das für den neuen Wohnsitz zuständige Gericht zuständig. Dies ergibt sich jedenfalls aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.6.2018 (Az. C-20/17).
Auf genau dieses Urteil bezog sich z.B. das Amtsgericht Düsseldorf, als es sich weigerte, die Testamentseröffnung für einen seit Jahrzehnten in Spanien lebenden und dort auch verstorbenen Düsseldorfer vorzunehmen.
Nach Artikel 4 der Europäischen Erbrechtsverordnung ist in diesen Fällen nämlich grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bereich der Erblasser vor seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
In diesen Fällen kann es nun schnell zu der obskuren Situation kommen, daß ausländische Gerichte über die Auslegung deutschen Erbrechts zu entscheiden haben werden. Ob dabei tatsächlich herauskommt, was der Erblasser eigentlich wollte, dürfte in vielen Fällen überaus fraglich sein.
Weil die Frage einer Verlegung des ausschließlichen Wohnsitzes ins Ausland neben - möglicherweise gewünschten - steuerlichen Folgen eben auch erhebliche zivilrechtliche Auswirkungen haben kann, bleibt betroffenen Leserinnen und Lesern nur dringend empfohlen, alsbald kompetenten rechtlichen Rat einzuholen!
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Auszug aus Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 4327