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Schweizerische Nationalbank: Geschäftsbericht 2008 - Zeitdokument ...

09.06.2009  |  Johannes Müller
- Seite 11 -
(77) Das zentrale Element dieses Massnahmenpakets bildete die Möglichkeit, illiquide Vermögenswerte der UBS im Umfang von höchstens 60 Mrd. US-Dollar auf eine Zweckgesellschaft der Nationalbank zu übertragen und diese so einer geordneten Liquidation zuzuführen.

Einer vermeintlich geordneten Liquidation zuzuführen, mit dem Steuerzahler als Geisel.


(77) Zugleich bestätigte die EBK, dass die UBS nach den geltenden Aufsichtsregeln solvent sei.

Somit wäre wenigstens rechtlich alles richtig definiert.


(78) Die UBS kann illiquide Wertpapiere und andere Vermögenswerte im Wert von höchstens 60 Mrd. US-Dollar auf die SNB StabFund Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Stabilisierungsfonds) übertragen. Der Stabilisierungsfonds übernimmt die bis Ende März 2009 übertragbaren UBS-Vermögenswerte zu den Preisen per Ende September 2008, und zwar entweder zum Buchwert der UBS oder zum Wert, den die SNB aufgrund unabhängiger Expertisen feststellt.

Kreative Wortschöpfung: Stabilisierungsfonds. Buchhaltungstechnischer Vorgang, wonach die schlechten Anlagen der UBS auf ein ausserbilanz-geführtes SNB-Konto überführt werden können. Dieser Fonds, vollgestopft mit unverkäuflichen "Werten", darf sich danach Stabilisierungsfond nennen. Beachtlich.


(78) Die SNB hat im Falle eines Kontrollwechsels bei der UBS das Recht, nicht aber die Pflicht, von der UBS einen Rückkauf des Stabilisierungsfonds zu verlangen.

Der Steuerzahler hat die Pflicht den Schaden zu bezahlen, jedoch kein Recht, sich zu schützen.


(80) Nach Art. 5 Abs. 2 Bst. e NBG hat die Nationalbank die Aufgabe, zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen. Aus dieser Bestimmung wird auch die Befugnis der Nationalbank hergeleitet, ausserordentliche Liquiditätshilfe zu leisten, wenn das Risiko besteht, dass sich eine Bank am Markt nicht mehr refinanzieren kann.

Der freie Markt urteilt am effizientesten über die Solvenz einer Bank.


(80) Die Transaktion geht über eine klassische Liquiditätshilfe gemäss Kapitel 2.5 des vorliegenden Rechenschaftsberichts hinaus, da sie mit einem Risikotransfer an den durch die SNB kontrollierten Stabilisierungsfonds verbunden ist.

Beachten Sie den Unterschied zwischen klassischer Liquiditätshilfe und klassischer Geldschöpfung aus dem Nichts.


(80) Der Liquiditätsaspekt überwiegt jedoch: Zum einen erhielt die UBS die Möglichkeit, illiquide Vermögenswerte im Gegenwert von höchstens 60 Mrd. Dollar gegen liquide Vermögenswerte einzutauschen;

Schlechter Wein gegen guten tauschen. Hart aber fair.


(80) zum anderen diente die Massnahme dazu, das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Bank wiederherzustellen, so dass mit einer raschen und nachhaltigen Verbesserung der Liquiditätslage gerechnet werden konnte.

Die Marktteilnehmer müssen nur beruhigt werden, damit diese nicht aus dem Schneeballsystem flüchten.


(80) Die Transaktion steht somit in Einklang mit dem gesetzlichen Auftrag der SNB, zur Stabilität des schweizerischen Finanzsystems beizutragen.

Schwammige Gesetze haben die Eigenschaft, vermehrt zum Einsatz zu gelangen.


(80) Die Nationalbank kann im Rahmen einer ausserordentlichen Liquiditätshilfe in Ihrer Funktion als Kreditgeberin in letzter Instanz (Lender-of-last-Resort) auch Sicherheiten akzeptieren, die nicht denselben Grad an Liquidität aufweisen, der für ordentliche geldpolitische Operationen erforderlich ist.

In der Not frisst der Teufel Fliegen.


(80) Würde die Nationalbank zur Besicherung einer ausserordentlichen Liquiditätshilfe nur solche Sicherheiten akzeptieren, wie sie für ordentliche geldpolitische Operationen vorgeschrieben sind, so könnte sie ihre unbestrittene Aufgabe als Lender-of-last-Resort nicht erfüllen.

Unbestritten ist in einer freien Wirtschaft der Konkurs als Folge einer Zahlungsunfähigkeit. Durch das Schützen einer Grossbank nimmt die SNB als Spielführerin nicht zwingend die Interessen der Gesamtbevölkerung wahr. Unbestritten hingegen ist auch der Umstand, dass die SNB-Verantwortlichen ihren Arbeitsplatz bei einem Zusammenbruch des Systems verlieren würden. Mit ihnen ein Heer von weiteren Planwirtschaftern.


(80) Mit der Revision des Nationalbankgesetzes hat der Gesetzgeber der Nationalbank denn auch breites Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt, welche Sicherheiten für sie zulässig sind.

Notfalls wird alles an Zahlung genommen, wenn nur das System nicht zusammenkracht.


(80) Dieses Ermessen wird abschliessend durch das Direktorium ausgeübt.

Somit sind die drei Direktoren definitiv als Verantwortliche des moralischen Bankrotts geoutet.




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