Für bis Ende 2008 gekaufte und im Privatvermögen gehaltene Aktien und Aktienfonds gilt bekanntermaßen noch immer das alte deutsche Steuerrecht, nach dem etwaige Kursgewinne bei der Veräußerung steuerfrei vereinnahmt werden können, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt.
Von der Öffentlichkeit bisher weitgehend unbeachtet, soll diese Sonderregelung nun mit dem 31.12.2017 grundsätzlich auslaufen.
Doch zumindest für Kleinanleger wird sich unter dem Strich nur wenig ändern, denn gegenwärtig ist mit folgender Neuregelung zu rechnen: Die bis Ende 2008 erworbenen "Altanteile" gelten dann mit dem zum 1.1.2018 festgestellten Kurswert als neu angeschafft, so daß die Steuerfreiheit für bis zu diesem Termin erfolgte Wertsteigerungen sichergestellt bleibt.
Und erst darüber hinausgehende Kursgewinne unterliegen bei einer Veräußerung der Anteile grundsätzlich der dann dafür geltenden Steuerpflicht. Und auch hier ist noch eine insbesondere für Kleinanleger gedachte Sonderregelung zu beachten - für die so resultierenden Verkaufsgewinne soll ein besonderer Freibetrag ("Ewigkeitsfreibetrag") in Höhe von 100.000 € gelten.
Für "normale" Kleinanleger gilt deshalb nach der derzeit zu erwartenden Rechtsänderung auch über den 31.12.2017 hinaus: Realisierte Kursgewinne aus vor 2009 erworbenen Aktien etc. bleiben weiterhin steuerfrei.
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