Nachdem es in einer Kfz-Werkstatt zu anhaltenden Fehlbeständen im Ersatzteillager gekommen war und verschiedene organisatorische Maßnahmen keine Abhilfe brachten, ließ die Geschäftsleitung eine versteckte Videokamera installieren, ohne die Mitarbeiter hierüber zu informieren.
Schon bald wurde ein Mechaniker dabei ertappt, wie er sich zwei kleinere Ersatzteile in die Hosentasche steckte und das Gebäude verließ.
Hierfür zur Rede gestellt mußte er einräumen, daß dieses Verhalten einen Diebstahlverdacht zweifelsfrei rechtfertigt. Doch die ausgesprochene Kündigung wollte er nicht akzeptieren, weil die "geheime" Videoüberwachung - allein mit deren Hilfe er schließlich gestellt werden konnte - unzulässig sei.
Es kam zu einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht, das sich (wie später auch das Landesarbeitsgericht) auf die Seite des Arbeitnehmers stellte.
Erst das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 395/15) gab dem Arbeitgeber Recht.
Die Videoüberwachung aufgrund des "Lagerschwunds", so die Richter, war zulässig, weil es einen "einfachen Verdacht“ gab, der über bloße Mutmaßungen und vage Anhaltspunkte ein wenig hinausreichte. Mehr, das stellte das Gericht ganz eindeutig fest, braucht es dazu nicht!
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