Das neue "Erbschaftssteuermodell" für Firmenerben
Während bisher der Übergang eines kleineren Betriebes mit bis zu 20 Beschäftigten steuerfrei oder steuer begünstigt erfolgen konnte, ohne daß die nach dem Übergang erreichte Lohnsumme geprüft wurde, soll dies in Zukunft nur noch bei ganz kleinen Betrieben mit bis zu drei Mitarbeitern (ohne Auszubildende, Langzeiterkrankte, Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, aber einschließlich aller Teilzeitkräfte etc. und auch eines evtl. Gesellschafter-Geschäftsführers) möglich sein.
Bei darüber liegenden Betrieben ist eine teilweise oder vollständige Verschonung von der Erbschaftssteuer nur möglich, wenn die Erben den Betrieb fünf (dann kann die Begünstigung bis zu 85% der eigentlich fälligen Erbschaftssteuer betragen) oder sieben Jahre (dann u.U. Erlaß der gesamten Steuerschuld) fortführen.
Hat ein Betrieb zwischen vier und zehn Beschäftigte, müssen bei einer Fortführung über fünf Jahre insgesamt mindestens 250% der Lohnsumme des Ausgangsjahres erreicht werden. Bei siebenjähriger Fortführung sind es 400%. Bei Unternehmen zwischen 11 und 15 Mitarbeitern betragen diese Schwellenwerte 300% bzw. 565%.
Liegt der Unternehmenswert eines Betriebes mit mehr als 15 Mitarbeitern bezogen auf jeden einzelnen Erben unter 26 Mio. €, liegt diese Lohnsummen-Schwelle bei 400% bzw. 700%. Die gleiche Regelung gilt auch für Familien-Unternehmen mit einem Gesamtwert von nicht mehr als 52 Mio. €, wobei ein Betrieb in diesem Zusammenhang nur dann als "Familienunternehmen" gilt, wenn bestimmte Ausschüttungs-, Stimmrechts- und Veräußerungsbeschränkungen gelten.
Bei noch höheren Betriebswerten können die Erben eine teilweise Verschonung von der Erbschaftssteuer erreichen, indem sie zum einen die vorgenannten Lohnsummen-Schwellen einhalten oder übertreffen und ein "Verschonungsabschlagsmodell" beantragen, bei dem der mögliche Steuererlaß von der Höhe der Überschreitung der 26- bzw. 52-Mio.-Euro-Grenze abhängt.
Einen teilweisen oder sogar vollständigen Steuererlaß kann ein derartiger Betriebserbe darüber hinaus auch dann erlangen, wenn er sich einer sogenannten "Verschonungsbedarfsprüfung" unterzieht. Erfüllt er dann die Fortführungs- und Lohnsummen-Auflagen, kann die Steuerschuld ganz oder teilweise erlassen werden, sofern sie nicht aus der Hälfte des Privatvermögens heraus gezahlt werden kann.
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Auszug aus dem Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr. 4143